Wird meine Lage schon bei der Eigenbedarfsprüfung berücksichtigt?
betrifft Mieter, Vermieter
Nein. Das Gericht prüft zuerst, ob der Eigenbedarf besteht und dringend ist. Erst wenn das bejaht wird, kommt es zur Abwägung der beiderseitigen Interessen; die Frage des Eigenbedarfs darf nicht vorweg nach dem Ergebnis dieser Abwägung gelöst werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 04.11.2021 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1957)
Erst dann, wenn der Eigenbedarf und seine Dringlichkeit bejaht werden können kommt es zur Interessenabwägung. Die Frage des Eigenbedarfes darf aber nicht von vornherein nach dem Ergebnis einer vorweggenommenen Interessenabwägung gelöst werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zu § 30 Abs 2 Z 8 MRG.OGH 7 Ob 598/84, 20.06.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0068279 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 20.
- OGH 5 Ob 174/21f, 04.11.2021, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 129/18s, 25.10.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
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