OGH 3 Ob 65/18g
Worum es ging: Ab wann muss ein Miteigentümer für die Alleinnutzung zahlen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nutzt ein Miteigentümer mehr als seinen Anteil, kann das Gericht dafür ein Entgelt festsetzen. Das wirkt aber erst ab dem Tag, an dem Sie den Antrag stellen; für die Zeit davor bekommen Sie im Außerstreitverfahren nichts. Aus diesem Beschluss allein können Sie auch nicht vollstrecken.
Ja. Regelt das Gericht, wie mehrere Eigentümer eine gemeinsame Sache benützen, darf es den bisher tatsächlich gelebten Zustand als angemessen zugrunde legen. Das ist für sich genommen nicht zu beanstanden.
In der Regel ja. Wird die Nutzung der Garagenplätze auf der gemeinsamen Liegenschaft geregelt, sind sie billigerweise jenen Miteigentümern zuzuweisen, die schon beim Bau einen Platz gewünscht und die Kosten dafür getragen haben. Dasselbe gilt für erkaufte Rechte an der Gartennutzung.
Grundsätzlich ja. Als Miteigentümer können Sie eine Nutzung verlangen, die ungefähr Ihrem Anteil entspricht, wenn Sie diese Nutzung persönlich auch brauchen. Das Gericht wägt dabei alle Umstände ab, etwa familiäre Verhältnisse und die Dringlichkeit, und gleicht ungleiche Nutzungen durch ein Entgelt aus.
Ja. Nutzen Sie als Miteigentümer mehr, als Ihrem Anteil entspricht, müssen Sie den größeren Nutzen den anderen abgelten. Dabei zählt allein, dass Sie den Teil wegen Ihres Miteigentums für sich haben; ob Sie ihn selbst bewohnen, andere hineinlassen oder ihn leer stehen lassen, spielt keine Rolle. Ab dem Widerspruch der anderen können diese ein Entgelt verlangen.
Ja. Regelt das Gericht die Nutzung der gemeinsamen Sache, wägt es die Interessen ab und berücksichtigt dabei auch die persönlichen und familiären Verhältnisse sowie deren Dringlichkeit. Auch die praktischen Bedürfnisse zählen; im Zweifel ist die Lösung mit dem geringsten Kostenaufwand zu wählen.
Nach den Anteilen am Eigentum. Freie Objekte, deren Einbeziehung ein Miteigentümer beantragt, werden grundsätzlich im Verhältnis der Anteile zugeteilt. Maßstab ist dabei der Mietwert der einzelnen Objekte, wie er sich aus der bestmöglichen ortsüblichen Verwertung im Zustand zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt.
Haben Sie erkennbar viel zu viel eingeklagt, kann die günstige Kostenregel für Beträge, die das Gericht nach freiem Ermessen festsetzt, nicht angewendet werden. Das gilt auch dann, wenn der zugesprochene Betrag tatsächlich nach richterlichem Ermessen bestimmt wurde.
Hat das Berufungsgericht das Urteil erster Instanz abgeändert und wurde damit ein Rekurs gegen die Kostenentscheidung gegenstandslos, so ist über diesen Rekurs doch noch zu entscheiden, wenn der Oberste Gerichtshof das erstinstanzliche Urteil wiederherstellt. Zuständig dafür ist dann das Berufungsgericht.
Nein. Kein Miteigentümer kann einem anderen aufzwingen, einen bestimmten Teil der gemeinsamen Sache zu benützen. Erst recht müssen Sie nicht mehr benützen, als Ihrem Anteil entspricht, nur damit Sie dem anderen dafür ein Entgelt schulden. Nutzt der andere die Sache ohnehin allein, wird ihm nichts aufgezwungen.
Nein. Ein Entgelt dafür, dass ein Miteigentümer mehr nutzt, als seinem Anteil entspricht, kann nur für die Zukunft festgesetzt werden. Für Zeiträume vor Ihrem Antrag ist das im außerstreitigen Verfahren nicht zulässig. Ihr bloßer Widerspruch gegen die bisherige Nutzung schafft für sich allein noch keinen Anspruch.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Salzburg, 29.09.2017, 11 Nc 26/17v-44
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 07.02.2018, 22 R 444/17y-60
Zitierte Paragrafen
ABGB § 829 ABGB § 838a ABGB § 839 AußStrG § 78 ZPO § 43
Entscheidungstext
50 Absätze, 21.545 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.08.2018
Geschäftszahl
3Ob65/18g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin G*, vertreten durch Dr. Peter Leo Kirste, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin D*, vertreten durch Dr. Wolfgang Hauptmann, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Benützungsregelung, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 7. Februar 2018, GZ 22 R 444/17y-60, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 29. September 2017, GZ 11 Nc 26/17v-44, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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