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Kann ich mich gegen den von der Mehrheit gewählten Verwalter wehren?

günstig für Mehrheitseigentümer betrifft Miteigentümer, Hausverwalter, Minderheitseigentümer
Nein. Steht fest, dass ein Verwalter zu bestellen ist, entscheidet über seine Person die Mehrheit der Anteile, und die überstimmte Minderheit hat dagegen kein Rechtsmittel. Gewählt werden kann auch ein Miteigentümer selbst. Wem mehr als die Hälfte gehört, bildet allein diese Mehrheit; nur wenn gar keine Mehrheit zustande kommt, wählt das Gericht aus.

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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 27.01.2016 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1982)

Über die Auswahl der Person des zu bestellenden Verwalters entscheidet, wenn feststeht, daß ein Verwalter zu bestellen ist, die Stimmenmehrheit, gezählt nach Anteilen. Die Wahl kann auch auf einen Teilhaber fallen. Gegen den Mehrheitsbeschluß ist ein Rechtsbehelf der Minderheit nicht gegeben. Nur wenn eine Mehrheit nicht zustande kommt, entscheidet über die Auswahl der Richter im Außerstreitverfahren. Wer mehr als die Hälfte besitzt, bildet schon für sich die Mehrheit und kann daher die ordentliche Verwaltung an sich ziehen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013662 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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