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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.01.2016 · Fall aus Steiermark

OGH 7 Ob 108/15f

Worum es ging: Wem gehört das Geld, das ich meinem Treuhänder übergebe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nach außen ist der Treuhänder unbeschränkt verfügungsberechtigt, im Verhältnis zu Ihnen ist er aber verpflichtet, das übertragene Recht nur in Ihrem Interesse und nur im vereinbarten Rahmen auszuüben. Das Treugut scheidet damit rechtlich, aber nicht wirtschaftlich aus Ihrem Vermögen aus. Ihre Rechte daran beruhen auf dieser Vereinbarung; das Treuhandverhältnis endet erst, wenn er Ihnen das Eigentum überträgt.

Nein. Endet das Treuhandverhältnis, fällt das Treugut nicht von selbst an Sie zurück. Der Treuhänder ist nur verpflichtet, es Ihnen zurück zu übertragen; bei Gesellschaftsanteilen braucht es dafür einen Notariatsakt oder ein Urteil.

Ja. Sie können nicht nur dann klagen, wenn jemand ein Recht an Ihrem Grundstück behauptet, sondern gegen jeden unberechtigten Eingriff. Ob dabei ein Schaden entstanden ist, spielt keine Rolle. Sie können verlangen, dass die Störung aufhört und der frühere Zustand wiederhergestellt wird.

Grundsätzlich müssen Sie den belangen, der selbst eingreift. Einen anderen können Sie nur klagen, wenn er die Störung veranlasst hat, den Zustand aufrechterhält oder rechtlich und tatsächlich abstellen könnte. Wer keinen Einfluss darauf hat, ist nicht der Richtige.

Jeder Miteigentümer darf eigenmächtige Eingriffe in das gemeinsame Eigentum abwehren, auch wenn ihm nur ein Minderheitsanteil gehört und der Störer selbst Miteigentümer ist. Sie können auf Beseitigung und Wiederherstellung des früheren Zustands klagen, etwa wenn Sträucher entfernt wurden. Daran ändert auch die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters nichts.

Ja. Auch ein einzelner Miteigentümer darf gegen eine Störung des gemeinsamen Eigentums vorgehen, ebenso mit einer Räumungsklage. Das gilt allerdings nicht, wenn Sie sich damit in Widerspruch zu den übrigen Miteigentümern setzen, etwa weil diese der Nutzung zugestimmt haben.

Auch wer nur einen Minderheitsanteil hält, kann die Klage zum Schutz des Eigentums erheben. Sie richtet sich nicht nur gegen Außenstehende, sondern auch gegen andere Mit- oder Wohnungseigentümer.

Nein. Jeder Teilhaber darf die Schritte setzen, die nötig sind, um das gemeinsame Recht zu wahren, etwa eine Räumungsklage gegen jemanden ohne Recht. Der Gegner kann sich nicht darauf berufen, Sie wären dazu allein nicht befugt. Das gilt aber nur für die Abwehr von Eingriffen, nicht wenn Sie erst ein neues Recht für alle erwerben wollen.

Jeder Miteigentümer kann rechtswidriges Verhalten mit Klage abwehren und dessen Beseitigung verlangen, gleich ob es von einem Außenstehenden oder von einem anderen Miteigentümer ausgeht. Voraussetzung ist, dass die Rechtswidrigkeit sein Miteigentum betrifft, etwa bei unbefugter Verwaltung fremden Eigentums.

Dann entscheidet das Gericht im außerstreitigen Verfahren. Das gilt, wenn über die Entfernung des bisherigen Verwalters gestritten wird und sich weder für seine Absetzung noch für sein Bleiben eine Mehrheit findet. Beruht die Bestellung dagegen auf einer Vereinbarung aller Miteigentümer, müssen Sie die Zustimmung der anderen im ordentlichen Verfahren erwirken.

Nein. Steht fest, dass ein Verwalter zu bestellen ist, entscheidet über seine Person die Mehrheit der Anteile, und die überstimmte Minderheit hat dagegen kein Rechtsmittel. Gewählt werden kann auch ein Miteigentümer selbst. Wem mehr als die Hälfte gehört, bildet allein diese Mehrheit; nur wenn gar keine Mehrheit zustande kommt, wählt das Gericht aus.

Ja. Ob für die gemeinsame Liegenschaft ein Verwalter bestellt wird, entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Wer überstimmt wurde, kann dagegen nichts unternehmen. Anderes gilt nur, wenn der bisherige Verwalter ausnahmsweise für einen bestimmten Zweck vereinbart worden war.

Bei Streit unter den Miteigentümern eines Hauses über die Person des Verwalters entscheidet die Mehrheit. An diesen Beschluss ist die Minderheit gebunden; er kann im Außerstreitverfahren nicht überprüft werden.

Nein. Wurde der Verwalter nicht für einen besonderen, über die gewöhnliche Verwaltung hinausgehenden Zweck bestellt, kann die Mehrheit ihn gegen einen anderen austauschen. Die Minderheit kann dagegen nichts unternehmen.

Die Verwaltung fällt an alle Miteigentümer gemeinsam zurück. Die Hausverwaltung beruht auf einem Auftrag mit Vollmacht, und die Mehrheit kann den Verwalter jederzeit abberufen oder auswechseln; seine Vertretungsmacht endet damit. Ein früherer Zustand, etwa die Vollmacht eines vorherigen Verwalters, lebt dadurch nicht wieder auf.

Ja. Wer zum Verwalter der gemeinsamen Sache bestellt wurde, bleibt es bis zu seiner Enthebung, und diese erfolgt nach denselben Regeln wie die Bestellung. Die Bestellung wirkt auch gegenüber demjenigen, der später einen Anteil erwirbt.

Nur jene, die in den Versteigerungsbedingungen beziehungsweise im Versteigerungsedikt angeführt sind. Alle übrigen Lasten übernehmen Sie nicht; das gilt etwa für eine nicht eingetragene Regelung über die Nutzung. Offenkundige, aber nicht eingetragene Wegerechte können Sie dagegen nach ihrem Rang treffen.

Nur dann, wenn Ihnen der geltend gemachte Anspruch in eigener Person auch wirklich zusteht. Fehlt Ihnen diese Berechtigung, wird die Klage abgewiesen.

Ob jemand überhaupt der richtige Kläger oder der richtige Beklagte ist, entscheidet das Gericht als Teil der Sachentscheidung. Sie müssen das nicht ausdrücklich einwenden, solange es sich aus dem Vorbringen der Parteien oder aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt.

Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.

Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.

Was ein Gericht bei der einstweiligen Verfügung rechtlich gesagt hat, bindet den Obersten Gerichtshof im späteren Hauptverfahren nicht. Er kann die Rechtsfrage dort anders beurteilen.

Sie können nicht verlangen, dass ein Gericht ein Gesetz beim Verfassungsgerichtshof bekämpft oder eine Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegt. Ein solcher Antrag wird zurückgewiesen. Darüber entscheidet allein das Gericht von sich aus; Sie können es nur anregen.

Ob die richtige Person klagt oder geklagt wird, prüft das Gericht in der Regel nur, wenn das eingewendet wird. Es genügt allerdings, jene Tatsachen vorzubringen, aus denen sich dieser Mangel rechtlich ergibt. Eine ausdrückliche rechtliche Bezeichnung ist nicht nötig.

Für eine einstweilige Verfügung genügt es, den Anspruch glaubhaft zu machen; für ein Urteil muss er bewiesen werden. Eine einstweilige Verfügung hat deshalb nicht dieselbe Richtigkeitsvermutung wie ein Urteil und bindet den späteren Prozess nicht.

Ja, wenn Sie das bessere Recht zum Besitz haben. Dafür brauchen Sie einen gültigen Erwerbsgrund, die vermutete Redlichkeit und einen Besitz, der jenen des Gegners übertrifft. Dann können Sie sich gegen die Anmaßung von Rechten an der Sache wehren.

Wer sich nur über einen Treuhänder an einer Gesellschaft beteiligt, ist selbst nicht Gesellschafter. Alle gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten treffen den Treuhänder. Sie können Beschlüsse daher nicht selbst anfechten, sondern nur über den Treuhänder Einfluss nehmen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1120 ABGB § 328 ABGB § 358 ABGB § 372 ABGB § 523 ABGB § 836 StPO § 78 ZPO § 52 ZPO § 6a

Entscheidungstext

58 Absätze, 22.791 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.01.2016

Geschäftszahl

7Ob108/15f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** OG, *****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R***** E*****, vertreten durch Dr. Gerhard Halbreiner, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 20. Jänner 2015, GZ 6 R 5/14y-71, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21. Mai 2014, GZ 10 Cg 64/13t-63, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Anträge der klagenden Partei auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art 89 Abs 2 iVm Art 140 Abs 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof und eines Vorabentscheidungsverfahrens

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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