Darf der Hausverwalter ohne den Eigentümer einen Mietvertrag abschließen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 27.07.2021 (15 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1952)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Hausverwaltervollmacht berechtigt zu allem, was gewöhnlich mit ihr verbunden ist, darunter auch die Einräumung von Weitergabe- oder Präsentationsrechten des Mieters, vorausgesetzt, dass es sich um gewöhnliche Bedingungen, etwa ortsübliche, handelt.OGH 2 Ob 126/09g, 03.09.2009
- Auch die Kündigung von Mietverträgen.OGH 4 Ob 274/98t, 15.12.1998
- Als außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen zählen der Abschluss langfristiger Mietverträge mit Ausschluss des Kündigungsrechtes durch den Hausverwalter.OGH 8 Ob 667/90, 29.05.1992
- Die Hausverwaltervollmacht schließt auch die Gewährung von Präsentationsrechten ein, wenn der bisherige keine außergewöhnlichen Bedingungen enthält, die der Vermieter auch dem neuen Mieter gegenüber sich gelten lassen müsste.OGH 1 Ob 618/91, 20.11.1991
- Unter dem, was "gewöhnlich" mit einer Verwaltung nicht verbunden ist, sind einerseits die außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen zu verstehen; andererseits fallen darunter solche Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung, die nicht gewöhnlich mit der betreffenden Verwaltungsart verbunden sind. In diesem Fall liegt eine Überschreitung der Verwaltervollmacht auf Grund der Intensität, Tragweite oder Bedeutung der Maßnahme vor.OGH 4 Ob 512/91, 09.04.1991
- Dazu gehört auch noch die Einräumung des Rechtes der Übertragung der Mietrechte als Gegenleistung für eine Ablöse.OGH 8 Ob 643/85, 03.04.1986
- Er darf keine Mietverträge mit ungewöhnlichem Inhalt (hier: besonders niedriger Zins) schließen.OGH 5 Ob 264/61, 20.09.1961
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019614 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 15.
- OGH 5 Ob 57/21z, 27.07.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wird ein Einfamilienhaus auf unbestimmte Zeit vermietet, unterliegt es dem Kündigungsschutz. Die Vermieterin kann das Bestandverhältnis dann nur noch unter bestimmten Voraussetzungen und damit erschwert beenden, und die Verwertung der Liegenschaft wird stark eingeschränkt. Eine solche Vermietung ist deshalb keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung, sondern eine Maßnahme von größerer Wichtigkeit.
Ja. Auf Vermieterseite reicht es, wenn einer der Miteigentümer den schriftlichen Zeitmietvertrag abschließt, sofern ihn die anderen dazu bevollmächtigt haben. Diese Vollmacht muss nicht schriftlich erteilt worden sein; auch eine mündliche genügt.