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Darf der Hausverwalter ohne den Eigentümer einen Mietvertrag abschließen?

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Ja, soweit es sich um gewöhnliche Verträge handelt: übliche Laufzeit, übliche Kündigungsfristen, ortsübliche Bedingungen. Dazu zählen auch Weitergabe- und Präsentationsrechte zu gewöhnlichen Bedingungen. Ungewöhnliche Verträge, etwa ein besonders niedriger Zins oder ein langfristiger Vertrag mit Kündigungsausschluss, sind von seiner Vollmacht nicht gedeckt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 27.07.2021 (15 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1952)

Zum vermuteten Wirkungskreis des Verwalters eines Hauses gehört auch die Berechtigung Bestandverträge abzuschließen, wenn es sich um Verträge mit gewöhnlichen Kündigungsfristen und für einen üblichen Zeitraum handelt.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019614 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 15.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Unbefristete Vermietung als wichtige Maßnahme

Wird ein Einfamilienhaus auf unbestimmte Zeit vermietet, unterliegt es dem Kündigungsschutz. Die Vermieterin kann das Bestandverhältnis dann nur noch unter bestimmten Voraussetzungen und damit erschwert beenden, und die Verwertung der Liegenschaft wird stark eingeschränkt. Eine solche Vermietung ist deshalb keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung, sondern eine Maßnahme von größerer Wichtigkeit.

günstig für Vermieter Vollmacht beim befristeten Mietvertrag

Ja. Auf Vermieterseite reicht es, wenn einer der Miteigentümer den schriftlichen Zeitmietvertrag abschließt, sofern ihn die anderen dazu bevollmächtigt haben. Diese Vollmacht muss nicht schriftlich erteilt worden sein; auch eine mündliche genügt.

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