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Muss ich als Ersteher die alten Lasten der Liegenschaft übernehmen?

günstig für Ersteher betrifft Ersteher, Käufer, Gläubiger, Wohnberechtigte
Nur jene, die in den Versteigerungsbedingungen beziehungsweise im Versteigerungsedikt angeführt sind. Alle übrigen Lasten übernehmen Sie nicht; das gilt etwa für eine nicht eingetragene Regelung über die Nutzung. Offenkundige, aber nicht eingetragene Wegerechte können Sie dagegen nach ihrem Rang treffen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 13.06.2019 (27 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1977)

Die Versteigerungsbedingungen allein sind dafür maßgebend, welche Lasten der Ersteher zu übernehmen hat. Die Absicht des Gesetzgebers ging dahin, dass der Ersteher der Liegenschaft frei von allen Lasten übernimmt, ausgenommen jene, die er nach den Bedingungen zu übernehmen hat.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 10 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013795 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 27.

Im Gesetz

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