Muss ich als Ersteher die alten Lasten der Liegenschaft übernehmen?
günstig für Ersteher betrifft Ersteher, Käufer, Gläubiger, Wohnberechtigte
Nur jene, die in den Versteigerungsbedingungen beziehungsweise im Versteigerungsedikt angeführt sind. Alle übrigen Lasten übernehmen Sie nicht; das gilt etwa für eine nicht eingetragene Regelung über die Nutzung. Offenkundige, aber nicht eingetragene Wegerechte können Sie dagegen nach ihrem Rang treffen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 13.06.2019 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Die Versteigerungsbedingungen allein sind dafür maßgebend, welche Lasten der Ersteher zu übernehmen hat. Die Absicht des Gesetzgebers ging dahin, dass der Ersteher der Liegenschaft frei von allen Lasten übernimmt, ausgenommen jene, die er nach den Bedingungen zu übernehmen hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Rechtsstellung des Hausverwalters endet mit dem Zuschlag.OGH 7 Ob 108/15f, 27.01.2016
- Es besteht keine Bindung des Erstehers an eine nicht verbücherte Benützungsregelung, wenn diese nicht im Versteigerungsedikt angeführt ist.OGH 5 Ob 281/08x, 10.02.2009
- Der Ersteher einer zwangsversteigerten Liegenschaft hat offenkundige, aber nicht verbücherte und in den Versteigerungsbedingungen nicht angeführte Dienstbarkeiten nach Maßgabe ihres durch den Begründungsakt - vollendete Ersitzung oder Schaffung der Offenkundigkeit, nicht hingegen auch wegen § 480 ABGB durch Vertrag - geschaffenen Ranges ohne oder in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen; Hier: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle 2000.OGH 6 Ob 95/04w, 23.06.2005
- Eine inhaltliche Änderung der Rechtslage betreffend die vom Ersteher zu übernehmenden Lasten ist aus den Änderungen durch die EO-Novelle 2000 aber nicht abzuleiten, es tritt lediglich an die Stelle der Versteigerungsbedingungen als maßgebende Grundlage nun das Versteigerungsedikt, das u.a. die von den gesetzlichen abweichenden Bedingungen (§ 170 Z 9 EO) und die ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmenden Lasten (§ 170 Z 8 EO nF [entspricht fast wörtlich § 146 Z 3 EO aF]) zu enthalten hat. Nur in Anrechnung zu übernehmende Lasten, die im Meistbot keine volle Deckung finden, sind nach wie vor auf Antrag des Erstehers (in der Diktion des § 237 Abs 3 EO) zu löschen. Maßgebend ist daher insoweit der Meistbotsverteilungsbeschluss.OGH 3 Ob 15/04h, 26.05.2004
- Zur Wirkung der freiwilligen Feilbietung auf das Wohnrecht der Witwe ist anzumerken, dass eine Aufnahme in die Versteigerungsbedingungen ihr obligatorisches Wohnrecht sichert. Jedenfalls müssen bei Veräußerung der Wohnung durch die Erben diese ihre Pflichten aus dem gesetzlichen Vermächtnis dem Rechtsnachfolger überbinden.OGH 5 Ob 191/03d, 11.05.2004
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Hier: § 758 ABGB.OGH 3 Ob 220/00z, 25.04.2001
- Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle 2000.OGH 3 Ob 70/00s, 26.02.2001
- Im Fall dolosen und daher sittenwidrigen Zusammenwirkens zwischen dem Verpflichteten und dem Ersteher mit dem Ziel, den nur obligatorisch Berechtigten um seine Rechte - hier die Beklagte, um das ihr im Scheidungsvergleich eingeräumte Wohnrecht - zu bringen, bedarf es jedoch gewisser Einschränkungen.OGH 8 Ob 547/93, 16.12.1993
- Der Ersteher übernimmt nicht das belastete Eigentum des Verpflichteten, sondern nur die ihm in den Versteigerungsbedingungen auferlegten Lasten.OGH 8 Ob 528/91, 25.04.1991
- Bezüglich dieser Lasten (hier: Leibrente) kommt es nur auf den Inhalt der rk Versteigerungsbedingungen an, auf deren Formulierung diesbezüglich besonders zu achten ist.OGH 3 Ob 171/83, 04.07.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013795 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 27.
- OGH 5 Ob 48/19y, 13.06.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 144/18i, 03.10.2018
- OGH 7 Ob 108/15f, 27.01.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 150 · Ausscheiden eines betreibenden Gläubigers
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