OGH 5 Ob 144/18i
Worum es ging: Bekomme ich nach dem Tod meines Partners ein Wohnrecht im Grundbuch?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das gesetzliche Vorausvermächtnis an der Ehewohnung gibt Ihnen einen Anspruch gegen die Erben oder gegen den sonst damit Belasteten. Dieser muss Ihnen aber kein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht einräumen.
Ihr bisheriges Recht, die Ehewohnung zu benützen, setzt sich nach dem Tod als Anspruch gegen denjenigen fort, der das Vermächtnis erfüllen muss. Wie weit dieser Anspruch reicht, richtet sich danach, wie die Wohnung tatsächlich benützt wurde. Eine Vereinbarung zwischen der verstorbenen Person und dem Belasteten kann diesen Umfang nicht einschränken.
Nur jene, die in den Versteigerungsbedingungen beziehungsweise im Versteigerungsedikt angeführt sind. Alle übrigen Lasten übernehmen Sie nicht; das gilt etwa für eine nicht eingetragene Regelung über die Nutzung. Offenkundige, aber nicht eingetragene Wegerechte können Sie dagegen nach ihrem Rang treffen.
Lässt sich nicht feststellen, dass beide Seiten übereinstimmend etwas anderes wollten, wird der Vertrag nach seinem Wortlaut ausgelegt. Die Bedeutung eines Wortes ist dabei im Zusammenhang des ganzen Vertrags zu sehen. So kann sich auch eine Verwechslung der Wörter Mieter und Vermieter aufklären lassen.
Das Gewollte. Auch bei einem vor Gericht geschlossenen Vergleich kommt es nicht auf den gebrauchten Wortlaut an, sondern darauf, was die Parteien tatsächlich vereinbaren wollten. Sein Inhalt wird nach dieser Absicht bestimmt.
Ein allgemein gehaltener Vergleich erfasst auch Fälle, an die Sie beim Abschluss nicht gedacht haben. Er erfasst aber nicht das, woran Sie damals gar nicht denken konnten.
Wollen Sie nach einem allgemeinen Vergleich noch ein Recht geltend machen, müssen Sie im Streitfall vorbringen und beweisen, warum dieser Anspruch vom Vergleich nicht erfasst ist.
Ein Verzicht bedeutet, dass Sie ein Recht aufgeben, ohne es auf jemand anderen zu übertragen. Das Recht wandert also nicht weiter, sondern es endet.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Ist die Bedeutung eines Ausdrucks nach dem allgemeinen Sprachgebrauch klar, bleibt es dabei. Wer behauptet, es sei trotzdem etwas anderes vereinbart worden, muss die Umstände dafür vorbringen und beweisen.
In der Regel nicht. Wie ein Vergleich zu verstehen ist, betrifft nur Ihren Fall und hat üblicherweise keine darüber hinausgehende Bedeutung. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.
Das Gericht muss mit Ihnen besprechen, worauf es seine Entscheidung stützen will. Übersehen Sie einen rechtlichen Gesichtspunkt oder halten ihn für unwichtig, muss das Gericht Sie darauf hinweisen, sobald das erkennbar ist. Unterbleibt der Hinweis, liegt ein Verfahrensfehler vor.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Tulln, 08.09.2017, 11 C 867/17y-8
Zitierte Paragrafen
ABGB § 758 ZPO § 182a ZPO § 503 ZPO § 504 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
32 Absätze, 9.721 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.10.2018
Geschäftszahl
5Ob144/18i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* C*, vertreten durch Dr. Anton Hintermeier, Mag. Michael Pfleger und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei J* C*, vertreten durch Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwalt in Krumpendorf, wegen Zustimmung (Streitwert 7.000 EUR), über die ordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 25. April 2018, GZ 21 R 27/18f-12, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Tulln vom 8. September 2017, GZ 11 C 867/17y-8, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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