Bleibt mein Mietvertrag, wenn das Haus versteigert wird?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 27.05.2021 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Ersteher tritt gemäß § 1121 iVm § 1120 ABGB mit dem Zuschlag in bestehende Bestandverhältnisse ein.OGH 2 Ob 142/07g, 29.05.2008
- Der Erwerber muss sein gesetzliches Kündigungsrecht innerhalb angemessener Frist ausüben, widrigenfalls er an vertragliche Kündigungsbeschränkungen gebunden bleibt.OGH 1 Ob 248/03g, 18.11.2003
- Die bloße Option des Mieters auf Abschluss eines Pachtvertrages wird als Nebenbestimmung, die vom Bestandverhältnis nicht mehr umfasste Umstände regelt, vom Ersteher nicht übernommen.OGH 3 Ob 300/01s, 24.04.2002
- Der gesetzlich vorgesehene Vertragseintritt des Erstehers schränkt den grundsätzlich originären Erwerb durch Zuschlag ein.OGH 1 Ob 344/99s, 21.06.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0105725 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 9 Ob 28/21i, 27.05.2021, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1120
- ABGB § 1121
- Exekutionsordnung (EO) § 150 · Ausscheiden eines betreibenden Gläubigers
- EO § 156 · Zwangsverwaltung – Aufschiebung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Der Käufer einer Liegenschaft tritt in den bestehenden Mietvertrag ein. Ist das Mietrecht nicht im Grundbuch eingetragen, wird das Verhältnis ohne Rücksicht auf andere Vereinbarungen zu einem Vertrag auf unbestimmte Zeit mit der gesetzlichen Kündigungsfrist.
Hat Ihr früherer Vermieter versprochen, nicht zu kündigen, bindet dieses Versprechen den neuen Eigentümer nicht. Auch dass der neue Eigentümer den Mietzins verlangt, bedeutet noch nicht, dass er diesen Verzicht übernommen hat.