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Muss der Ersteher ein offensichtliches, nicht eingetragenes Recht übernehmen?

günstig für Ersteher betrifft Ersteher, Wegeberechtigte, Nachbarn, Pfandgläubiger
Wenn überhaupt, dann nur nach dem Rang, den das Recht durch seine Entstehung erhalten hat, also durch vollendete Ersitzung oder dadurch, dass es offenkundig wurde, nicht durch einen bloßen Vertrag. Findet es in diesem Rang im Erlös keine Deckung, muss der Ersteher es nicht übernehmen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 13.06.2019 (21 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1985)

Der Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren hat nicht verbücherte und auch in den Versteigerungsbedingungen nicht erwähnte offenkundige Servituten wenn überhaupt, so jedenfalls nur nach Maßgabe ihres durch den Begründungsakt (vollendete Ersitzung; Schaffung der Offenkundigkeit; nicht hingegen durch Vertrag) geschaffenen Ranges ohne oder in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 11 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0003056 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 21.

Im Gesetz

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