Muss ich die Betriebskosten des gemeinsamen Hauses anteilig tragen?
betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer
Ja. Betriebskosten zählen zu den Kosten der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes und damit zu den Lasten, die alle Miteigentümer nach ihren Anteilen tragen. Aufwendungen, die die Miteigentümer bei eigener Nutzung gar nicht treffen würden, gehören nicht dazu.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 14.04.2026 (4 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1982)
Zu den gemeinschaftlichen Lasten gehören jedenfalls die Betriebskosten als Kosten der Erhaltung und Verwaltung der im Miteigentum stehenden Sache.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Wohnraumkreditrückzahlungen.OGH 4 Ob 142/06w, 28.09.2006
- Nicht aber ein Aufwand, der regelmäßig gar nicht die<br/>Miteigentümer trifft, wenn sie die Sache nicht selbst nutzen.OGH 3 Ob 117/89, 19.09.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013804 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 170/25y, 14.04.2026
Im Gesetz
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