Wer zahlt Arbeiten, die nur eine Wohnung betreffen?
betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Hausverwaltung
Kosten für Arbeiten, die ausschließlich eine bestimmte Wohnung oder ein Geschäftslokal betreffen und nur im Interesse des jeweiligen Nutzers vorgenommen werden, trägt dieser Eigentümer allein. Das gilt gleichermaßen für die Errichtung wie für die laufende Erhaltung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 02.04.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Aufwendungen, die ausschließlich im Wohnungseigentum stehende Wohnungen und Geschäftsräume betreffen, sind von jenen Miteigentümern zu tragen, die diese Liegenschaftsteile ausschließlich benützen, wenn sie nur in ihrem Interesse vorgenommen werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Aufwendungen bei der Errichtung oder der laufenden Erhaltung des Gebäudes handelt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zu den Aufwendungen für die Liegenschaft im Sinn des § 32 Abs 1 WEG 2002 gehören Erhaltungskosten der Liegenschaft, der darauf errichteten Gebäude und dort befindlicher Anlagen (nur) insoweit, als sich diese auf allgemeine Teile der Liegenschaft oder gemeinschaftliche Anlagen beziehen und nicht unmittelbar dem einzelnen Wohnungseigentümer für die Instandhaltung und Wartung seines Objekts zuzuordnen sind.OGH 5 Ob 107/09k, 07.07.2009
- Hat hingegen ein Mit-oder Wohnungseigentümer „auf seine Kosten" im Sinn des § 16 Abs 2 WEG eine Anlage errichtet, wozu selbstverständlich die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erforderlich war, und steht die Benützung nur ihm oder einzelnen Wohnungseigentümern zu, sind die Kosten des laufenden Betriebs auch keine Liegenschaftsaufwendungen im Sinn des § 32 WEG und unterliegen damit auch nicht der Abrechnungspflicht des Liegenschaftsverwalters.OGH 5 Ob 270/07b, 05.02.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082856 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 7.
- OGH 5 Ob 146/24t, 02.04.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 221/19i, 20.02.2020
- OGH 5 Ob 116/19y, 24.09.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 32 · Aufteilung der Aufwendungen
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