ABGB § 839
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Die Aufwendungen für die gemeinsame Liegenschaft tragen die Miteigentümer nach ihren Anteilen. Von diesem gesetzlichen Schlüssel kann durch Vereinbarung abgewichen werden. Eine solche Vereinbarung ist aber eine wichtige Veränderung und fällt nicht in die eigene Verfügungsmacht des bestellten gemeinsamen Verwalters.
Nutzt ein Miteigentümer mehr als seinen Anteil, kann das Gericht dafür ein Entgelt festsetzen. Das wirkt aber erst ab dem Tag, an dem Sie den Antrag stellen; für die Zeit davor bekommen Sie im Außerstreitverfahren nichts. Aus diesem Beschluss allein können Sie auch nicht vollstrecken.
Für die Vergangenheit nicht. Ohne besondere Vereinbarung können Sie von einem Miteigentümer keine Vergütung dafür verlangen, dass er einen größeren Teil genutzt hat, als ihm zusteht. Ein Entgelt für die Nutzung kann nur für die Zukunft festgesetzt werden.
Ja. Nutzen Sie als Miteigentümer mehr, als Ihrem Anteil entspricht, müssen Sie den größeren Nutzen den anderen abgelten. Dabei zählt allein, dass Sie den Teil wegen Ihres Miteigentums für sich haben; ob Sie ihn selbst bewohnen, andere hineinlassen oder ihn leer stehen lassen, spielt keine Rolle. Ab dem Widerspruch der anderen können diese ein Entgelt verlangen.
Ja. Betriebskosten zählen zu den Kosten der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes und damit zu den Lasten, die alle Miteigentümer nach ihren Anteilen tragen. Aufwendungen, die die Miteigentümer bei eigener Nutzung gar nicht treffen würden, gehören nicht dazu.
So viel, wie eine Miete für diesen Teil ortsüblich wäre. Nutzt ein Miteigentümer mehr, als seinem Anteil entspricht, wird das Entgelt so berechnet, als hätte er diesen Mehrteil von den anderen gemietet. Dasselbe gilt, wenn jemand einen fremden Anteil ganz ohne Recht benützt.
Haben sich die Miteigentümer über die Benützung selbst geeinigt, nicht aber über das Entgelt dafür, setzt es der Richter im Außerstreitverfahren fest. Auch die bloße Regelung des Benützungsentgelts zählt zu den wichtigen Veränderungen. Haben Sie sich auch über das Entgelt geeinigt, bleibt dafür kein Raum.
Nein. Eine Benützungsregelung darf nicht dazu führen, dass einem Miteigentümer ein Kellerraum ersatzlos entzogen wird, während über die übrigen Räume nicht entschieden wird. Alle gleichartigen Räume und die daran beanspruchten Rechte sind einzubeziehen. Unvermeidbare Vorteile oder Nachteile sind durch ein Entgelt auszugleichen.
Nein. Ein Entgelt dafür, dass ein Miteigentümer mehr nutzt, als seinem Anteil entspricht, kann nur für die Zukunft festgesetzt werden. Für Zeiträume vor Ihrem Antrag ist das im außerstreitigen Verfahren nicht zulässig. Ihr bloßer Widerspruch gegen die bisherige Nutzung schafft für sich allein noch keinen Anspruch.