Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 170/25y
Worum es ging: Was tun, wenn sich die Erben nicht einigen können?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Gemeinschaft der Erben wird durch die Erbteilung aufgehoben; jeder Miterbe kann sie vor oder nach der Übergabe des Nachlasses verlangen. Eine Teilung durch Übereinkommen setzt voraus, dass alle zustimmen. Kommt keine Einigung zustande, muss die Teilung mit einer Klage durchgesetzt werden.
Mit dem Tod bilden mehrere Erben zunächst eine Gemeinschaft, die sich auf das Erbrecht bezieht. Nach der förmlichen Übergabe werden sie Miteigentümer der Sachen im Verhältnis ihrer Erbteile. Erst durch eine Aufteilung endet diese Gemeinschaft.
Die Aufwendungen für die gemeinsame Liegenschaft tragen die Miteigentümer nach ihren Anteilen. Von diesem gesetzlichen Schlüssel kann durch Vereinbarung abgewichen werden. Eine solche Vereinbarung ist aber eine wichtige Veränderung und fällt nicht in die eigene Verfügungsmacht des bestellten gemeinsamen Verwalters.
Ja. Nutzen Sie als Miteigentümer mehr, als Ihrem Anteil entspricht, müssen Sie den größeren Nutzen den anderen abgelten. Dabei zählt allein, dass Sie den Teil wegen Ihres Miteigentums für sich haben; ob Sie ihn selbst bewohnen, andere hineinlassen oder ihn leer stehen lassen, spielt keine Rolle. Ab dem Widerspruch der anderen können diese ein Entgelt verlangen.
Ja. Betriebskosten zählen zu den Kosten der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes und damit zu den Lasten, die alle Miteigentümer nach ihren Anteilen tragen. Aufwendungen, die die Miteigentümer bei eigener Nutzung gar nicht treffen würden, gehören nicht dazu.
Ja. Solange Sie die gemeinsame Sache selbst nicht in Anspruch nehmen, benützt der andere Miteigentümer sie nicht ohne Titel. Sein Nutzungsrecht wird erst eingeschränkt, wenn Sie selbst einen konkreten Gebrauch beanspruchen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Mödling, 28.11.2024, 2 Nc 37/23s-18 abgeändert wurde
Zitierte Paragrafen
ABGB § 828 ABGB § 839 ABGB § 840 AußStrG § 78
Entscheidungstext
59 Absätze, 16.800 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.04.2026
Geschäftszahl
5Ob170/25y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers A*, vertreten durch Mag. Peter Skolek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Mag. S*, vertreten durch Mag. Michael Stanzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 5.174 EUR sA, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 10. Juni 2025, GZ 19 R 45/25s-29, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 28. November 2024, GZ 2 Nc 37/23s-18 abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
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