Kann ein gemeinsamer Betrieb unter uns aufgeteilt werden?
betrifft Miteigentümer, Landwirte, Unternehmer, Erben
In der Regel nicht. Eine Teilung ist nur zulässig, wenn der Wert des Ganzen in den Teilen erhalten bleibt. Bei einem Betrieb, etwa einer Landwirtschaft, sind die einzelnen Bestandteile zusammen weniger wert als das Unternehmen; wird die wirtschaftliche Einheit zerstört, bleibt nur der Verkauf und die Aufteilung des Erlöses.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 30.05.2023 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Eine teilweise Aufhebung des Miteigentums kommt nur dann in Frage, wenn dies ohne beträchtliche Verminderung eines Wertes möglich ist, wenn also der Wert des bisherigen Ganzen in seinen Teilen erhalten bleibt. Bei einem Unternehmen, hier einer Landwirtschaft, bleibt aber die Summe seiner einzelnen Bestandteile immer hinter dem Wert des Unternehmens zurück ( DREvBl 1944/4, EvBl 1967/84 ).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Arrondierte Alm, die almwirtschaftlich und als Eigenjagd genutzt wird.OGH 4 Ob 163/10i, 09.11.2010
- Bei einem Unternehmen ist einer Realteilung gegenüber der Zivilteilung nur dann der Vorzug zu geben, wenn nicht die zuvor bestandene wirtschaftliche Einheit zerstört wird. Dies zu beurteilen, obliegt jedoch der Verkehrsanschauung sowie den konkreten, einzelfalltypischen wirtschaftlichen Gegebenheiten und der persönlichen Situation der konkret hievon Betroffenen und Beteiligten.OGH 7 Ob 258/01v, 17.10.2001
- Die Aufhebung der Gemeinschaft an mehreren Liegenschaften die zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen gehören, ist nur durch Zivilteilung möglich ist.OGH 5 Ob 89/99w, 21.12.1999
- Bei einer mehrere Objekte umfassenden Gemeinschaft tritt eine Wertminderung durch Realteilung dann ein, wenn eine wirtschaftliche Einheit zerstört wird. Ist dies nicht der Fall, so geht die Realteilung der Zivilteilung vor. Ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, ist nach der Verkehrsanschauung sowie nach den wirtschaftlichen Absichten der Teilhaber zu beurteilen.OGH 5 Ob 89/99w, 21.12.1999
- Oft nur aus historischen Gründen oder rein zufällig in einer Einlagezahl verbundene Liegenschaftsteile müssen nicht grundsätzlich ein gleiches rechtliches Schicksal erleiden, sofern nicht eine Wertminderung durch Zerstörung einer wirtschaftlichen Einheit eintritt.OGH 5 Ob 89/99w, 21.12.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013843 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 5 Ob 54/23m, 30.05.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
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