Kann ich das Miteigentum nur teilweise auflösen?
betrifft Miteigentümer, Erben, Geschwister, Kläger
Grundsätzlich nicht: Wer die Gemeinschaft beenden will, muss sie zur Gänze beenden. Etwas anderes gilt, wenn mehrere Sachen betroffen sind, die wirtschaftlich nicht zusammengehören. Dann darf auch nur ein Teil davon aufgeteilt werden, solange der Wert des Ganzen erhalten bleibt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1931, zuletzt bestätigt am 31.01.2023 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1931)
Das Verlangen nach teilweiser Aufhebung des Miteigentums ist unzulässig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es ist anerkannt, auch die teilweise Aufhebung der Gemeinschaft durch Realteilung zuzulassen, sofern dadurch keine wirtschaftliche Einheit zerstört wird. Dabei besteht die Möglichkeit, dass nicht real geteilte Objekte entweder der Zivilteilung unterworfen werden oder gemeinschaftlich bleiben. Das Nebeneinander von Real- und Zivilteilung ist daher möglich, bleibt aber als Ganzes ein Anwendungsfall der Realteilung.OGH 5 Ob 12/09i, 07.07.2009
- Es ist daher auch eine Klageeinschränkung auf einzelne Liegenschaften zulässig.OGH 3 Ob 178/05f, 29.03.2006
- Sie ist dort zulässig, wo nicht eine Sache oder eine Mehrheit von Sachen, die zusammen eine Einheit bilden, geteilt werden sollen, sondern mehrere, nicht einmal wirtschaftlich zusammenhängende Objekte den Gegenstand der Gemeinschaft bilden; der Wert des Ganzen muss in seinen Teilen erhalten bleiben.OGH 6 Ob 315/69, 07.01.1970
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013243 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 14.
- OGH 5 Ob 151/22z, 31.01.2023
- OGH 5 Ob 103/17h, 23.10.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 100/16s, 11.07.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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