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Wird unser Haus mit Betrieb bei der Scheidung ganz aufgeteilt?

günstig für Unternehmer betrifft Ehegatten, Geschiedene, Unternehmer, Miteigentümer
Gehört Ihnen beiden eine Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung und der Betrieb eines Ehegatten befinden, wird nur der Teil aufgeteilt, der auf die Wohnung entfällt. Bekommt der Ehegatte mit dem Betrieb auch den Wohnanteil des anderen, bleibt der betrieblich genutzte Anteil dennoch im gemeinsamen Eigentum. Dieses Miteigentum lässt sich nur mit einer Teilungsklage auflösen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 27.01.2023 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Haben Ehegatten gemeinsam an einer Liegenschaft Eigentum erworben, in der sich sowohl die Ehewohnung als auch das Unternehmen eines der Ehegatten befindet, unterliegt nur der Teil der Eigentumsrechte der Aufteilung, der der Ehewohnung entspricht. Wird dem Ehegatten, der das Unternehmen führt, auch der Liegenschaftsanteil seines früheren Partners am Wohnteil zugesprochen, so verbleibt dennoch der unternehmerisch genützte Anteil im gemeinsamen Eigentum. Die Auflösung dieses Miteigentums kann nur durch Teilungsklage erwirkt werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057727 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 11.

Genannte Normen

EheG §81; EheG §82 Abs1 Z3; EheG §83

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Konsument Vorzeitige Auflösung eines Ferienwohnrechts

Ja, aus einem wichtigen Grund jederzeit. Solange Sie das Recht aber zumutbar und zu marktüblichen Bedingungen weitergeben können, liegt noch kein wichtiger Grund vor. Als wichtige Gründe kommen etwa Vertragsverletzungen oder erhebliche, nicht vorhersehbare Änderungen der Verhältnisse in Betracht.

günstig für Konsument Verbrauchergerichtsstand bei mehreren Beklagten

Nein. Auch der gemeinsame Gerichtsstand für mehrere Beklagte darf nicht dazu führen, dass Sie als Verbraucher vor einem fremden Gericht Ihren Prozess führen müssen. Die Schutzregel des Konsumentenschutzgesetzes gilt auch in diesem Fall.

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