Wird unser Haus mit Betrieb bei der Scheidung ganz aufgeteilt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 27.01.2023 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Vgl RS0134290OGH 1 Ob 241/22f, 27.01.2023
- Ist keine eindeutige Abgrenzung möglich, so verliert das Haus die Qualifikation als Ehewohnung nicht, wenngleich es zum Teil auch dem Unternehmen eines Ehegatten dient; es unterliegt insgesamt der Aufteilung (so schon 1 Ob 94/99a mwN).OGH 1 Ob 135/17k, 27.09.2017
- In einem solchen Fall entspricht es der Billigkeit, auch den darauf entfallenden Anteil der Verbindlichkeiten als nicht „konnex“ iSd § 82 Abs 1 Z 3 EheG von der Aufteilung auszunehmen.OGH 1 Ob 187/14b, 19.03.2015
- Jedenfalls dann, wenn jener Teil des Hauses, der zum Unternehmen eines Ehegatten gehört oder seiner Berufsausübung dient, von der Ehewohnung eindeutig abgegrenzt ist, unterliegt der erstgenannte der nachehelichen Aufteilung nicht.OGH 3 Ob 292/04v, 27.07.2005
- Zu jenen Sachen, die wegen Zugehörigkeit zu einem Unternehmen (§82 Abs 1 Z 3 EheG) nicht der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse iSd §81 ff EheG unterliegen, gehören auch im Miteigentum der ehemaligen Ehegatten stehende Liegenschaften.OGH 3 Ob 292/04v, 27.07.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057727 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 11.
- OGH 1 Ob 241/22f, 27.01.2023, Fall aus Niederösterreich
- OGH 1 Ob 112/18d, 30.04.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 135/17k, 27.09.2017, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 127/17w, 29.08.2017, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
EheG §81; EheG §82 Abs1 Z3; EheG §83
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, aus einem wichtigen Grund jederzeit. Solange Sie das Recht aber zumutbar und zu marktüblichen Bedingungen weitergeben können, liegt noch kein wichtiger Grund vor. Als wichtige Gründe kommen etwa Vertragsverletzungen oder erhebliche, nicht vorhersehbare Änderungen der Verhältnisse in Betracht.
Nein. Auch der gemeinsame Gerichtsstand für mehrere Beklagte darf nicht dazu führen, dass Sie als Verbraucher vor einem fremden Gericht Ihren Prozess führen müssen. Die Schutzregel des Konsumentenschutzgesetzes gilt auch in diesem Fall.