Ist eine Zusage vor Gericht schon ein verbindliches Angebot?
betrifft Kläger, Beklagter, Ehegatten, Vertragsparteien
Ein Vertragsangebot muss dem Vertragspartner gegenüber abgegeben werden. Erklärungen im Prozess, etwa im Vorbringen oder bei der Parteiaussage, richten sich an das Gericht und lassen den Willen zum Abschluss eines Geschäfts nicht erkennen. Das gilt auch dann, wenn die Gegenseite gleichzeitig davon erfährt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 18.07.2022 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1968)
Ein Antrag iSd § 862 ABGB ist seiner Natur nach eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem Vertragspartner gegenüber abzugeben ist. Das Prozessvorbringen und die Parteiaussage des Klägers in einem Ehescheidungsverfahren "seiner Frau nach der Scheidung bestimmte Unterhaltsleitungen zu erbringen", richten sich an das Prozessgericht und nicht an die Prozessgegnerin; diese Äußerungen sind wohl Willenserklärungen, stellen aber (selbst wenn die Prozessgegnerin gleichzeitig von ihnen Kenntnis erlangt) keine rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen dar, da sie als prozessuale Vorgänge den Willen zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes nicht erkennen lassen (vgl EvBl 1961,450).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Versicherungsbestätigung an die Gewerbebehörde ist keine rechtsgeschäfliche Erklärung.OGH 7 Ob 182/17s, 24.05.2018
- Hier: Eine an die Presse gerichteten Mitteilung über den „Ausstieg“ aus einem Sponsorvertrag ist nicht geeignet, die vorzeitige Auflösung des Dauerschuldverhältnisses herbeizuführen, auch wenn der Vertragspartner (die klagende Partei) hievon aus der Zeitung erfuhr.OGH 2 Ob 117/10k, 21.10.2010
- Die Annahme privatrechtlicher Rechtsfolgen von Prozesshandlungen der Parteien, die ihrem Inhalt nach an die Behörde (und nicht an den Gegner) gerichtete Willensäußerungen sind und in erster Linie verfahrensrechtliche Folgewirkungen herbeiführen sollen, ist nur sehr eingeschränkt möglich.OGH 3 Ob 9/01x, 21.11.2001
- Prozessuale Erklärungen an das Gericht sind nicht schon deshalb zugleich privatrechtliche Erklärungen, weil der Gegner von ihnen Kenntnis erlangt; bloßes Schweigen im Prozess (hier: Unterlassung der Einbringung einer Klagebeantwortung) hat - wie generell - keine Erklärungsbedeutung; schließlich ist die Sanktion für Untätigkeit im Prozess von den Verfahrensregeln abschließend festgelegt.OGH 4 Ob 216/01w, 25.09.2001
- Erklärungen, die nur an einen Dritten oder nur an eine Behörde gerichtet sind, reichen auch dann nicht aus, wenn der andere Teil von diesen Erklärungen Kenntnis erlangt.OGH 1 Ob 589/89, 24.05.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014030 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 8 ObA 51/22s, 18.07.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 63/18b, 17.01.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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