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Ist eine Zusage vor Gericht schon ein verbindliches Angebot?

betrifft Kläger, Beklagter, Ehegatten, Vertragsparteien
Ein Vertragsangebot muss dem Vertragspartner gegenüber abgegeben werden. Erklärungen im Prozess, etwa im Vorbringen oder bei der Parteiaussage, richten sich an das Gericht und lassen den Willen zum Abschluss eines Geschäfts nicht erkennen. Das gilt auch dann, wenn die Gegenseite gleichzeitig davon erfährt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 18.07.2022 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1968)

Ein Antrag iSd § 862 ABGB ist seiner Natur nach eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem Vertragspartner gegenüber abzugeben ist. Das Prozessvorbringen und die Parteiaussage des Klägers in einem Ehescheidungsverfahren "seiner Frau nach der Scheidung bestimmte Unterhaltsleitungen zu erbringen", richten sich an das Prozessgericht und nicht an die Prozessgegnerin; diese Äußerungen sind wohl Willenserklärungen, stellen aber (selbst wenn die Prozessgegnerin gleichzeitig von ihnen Kenntnis erlangt) keine rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen dar, da sie als prozessuale Vorgänge den Willen zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes nicht erkennen lassen (vgl EvBl 1961,450).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014030 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 12.

Im Gesetz

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