Muss in der Zusage des Bauträgers das Wort Zusage stehen?
günstig für Wohnungseigentumsbewerber betrifft Wohnungseigentumsbewerber, Käufer, Bauträger
Nein. Es genügt, wenn die Auslegung der schriftlichen Erklärung aus Ihrer Sicht ergibt, dass Ihnen das Wohnungseigentum an einer bestimmt bezeichneten Wohnung eingeräumt werden soll. Der Rechtsgrund muss aus der Erklärung erkennbar sein, alle Einzelheiten des Geschäfts müssen aber nicht enthalten sein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 25.08.2020 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
An den Wortlaut der "Zusage" im Sinne des § 23 Abs 1 WEG sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Es ist nicht notwendig, dass die schriftliche Erklärung des Wohnungseigentumsorganisators das Wort "Zusage" oder ein gleichbedeutendes Wort enthält; es genügt, wenn die nach § 914 ABGB vorzunehmende Auslegung dieser Erklärung in ihrer Gesamtheit - vom Verständnishorizont des Wohnungseigentumsbewerbers aus betrachtet - dazu führt, dass ihm der Wohnungseigentumsorganisator damit die Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes an einer bestimmt bezeichneten selbständigen Wohnung zusagen wollte. Um verbindlich zu sein, darf die Zusage zwar nicht rechtsgrundlos abgegeben werden und muss aus der schriftlichen Erklärung der Rechtsgrund auch erkennbar sein, doch brauchen die essentialia negotii nicht zur Gänze aufgenommen werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine vom Wohnungseigentumsorganisator bei Gericht - etwa in Form eines Vergleiches - abgegebene Erklärung kann dem Schriftlichkeitsgebot des § 23 Abs 1 WEG entsprechen.OGH 5 Ob 2087/96i, 08.07.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083173 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 8 Ob 47/20z, 25.08.2020, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 171/19v, 25.06.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 2 · Begriffsbestimmungen
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