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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.07.2022 · Fall aus Oberösterreich

OGH 8 ObA 51/22s

Worum es ging: Ist eine Zusage vor Gericht schon ein verbindliches Angebot?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Vertragsangebot muss dem Vertragspartner gegenüber abgegeben werden. Erklärungen im Prozess, etwa im Vorbringen oder bei der Parteiaussage, richten sich an das Gericht und lassen den Willen zum Abschluss eines Geschäfts nicht erkennen. Das gilt auch dann, wenn die Gegenseite gleichzeitig davon erfährt.

Wollen Sie ein Angebot widerrufen, muss der Widerruf beim Empfänger spätestens gleichzeitig mit dem Angebot eintreffen. Kommt er später an, wirkt er nicht mehr.

Werden Sie ohne Grund entlassen, können Sie neben den vertraglichen Ansprüchen auf das Entgelt auch weitergehenden Schadenersatz verlangen. Wird dieser Anspruch innerhalb der Kündigungsfrist fällig, gilt für ihn dieselbe Ausschlussfrist wie für die Kündigungsentschädigung.

Auch eine ungerechtfertigte Entlassung beendet Ihr Dienstverhältnis, wenn für Sie kein besonderer gesetzlicher Entlassungsschutz besteht. Sie können deshalb nur Schadenersatz für den Verlust der Dienstwohnung verlangen, nicht aber deren weitere Benützung.

Eine Gewinnchance zählt dann als eigenständiger Wert, wenn Sie eine rechtlich abgesicherte Position hatten, diesen Gewinn auch tatsächlich zu erzielen. Nur dann ist die Chance ein Gut, das im Geschäftsverkehr einen Wert hat.

Wenn eine Verdienstchance im Geschäftsleben schon für sich einen eigenen Wert hat, zählt ihr Verlust nicht als entgangener Gewinn, sondern als tatsächlich erlittener Schaden. Konnten Sie eine Wohnung wegen des Verhaltens eines anderen nicht weitervermieten, ist die verlorene Miete ein solcher tatsächlicher Schaden.

Ein entgangener Gewinn ist eine bloße Aussicht, deren Eintritt zwar zu erwarten war, aber nicht so gut wie sicher. Sobald Sie eine rechtlich gesicherte Position hatten, den Gewinn zu ziehen, handelt es sich bereits um einen echten Schaden, der auch bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 862 AngG Art. 1 § 29 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

26 Absätze, 4.598 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.07.2022

Geschäftszahl

8ObA51/22s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke Wostri (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Manuela Majeranowksi-Laufer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch die Schmidberger-Kassmannhuber-Schwager Rechtsanwalts-Partnerschaft in Steyr, gegen die beklagte Partei F* GmbH, *, vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 101.111,49 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 47.142,49 EUR) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. April 2022, GZ 11 Ra 18/22d-20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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