Verliere ich mein Recht, wenn ich die Sache weiter benütze?
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Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 29.04.2020 (14 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1958)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Weiternutzung der Sache trotz Ausübung eines Wandlungsrechts kommt allein noch nicht Bedeutung eines schlüssigen Verzichts auf die Wandlung zu.OGH 2 Ob 95/06v, 04.07.2007
- Besondere Vorsicht ist geboten.OGH 5 Ob 639/83, 10.07.1984
- Dem Käufer ist in einem solchen Fall die Befugnis einzuräumen, bei Vorliegen der Voraussetzungen die Wirksamkeit seines schlüssigen Verzichts durch Irrtumsanfechtung zu beseitigen.OGH 5 Ob 707/81, 03.11.1981
- Wer die Aufhebung eines Kaufvertrages anstrebt, darf aber im allgemeinen die gekaufte Sache nicht in Kenntnis des Aufhebungsgrundes weiter benützen.OGH 7 Ob 703/77, 24.11.1977
- Der Anfechtungsanspruch nach § 871 ABGB kann außer durch Verjährung (§ 1487 ABGB ) auch durch Verzicht, sei es durch ausdrückliche Erklärung, sei es durch schlüssige Handlungen, erlöschen.OGH 8 Ob 128/69, 07.10.1969
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014245 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 14.
- OGH 10 Ob 13/20i, 29.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 198/15v, 30.03.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Grundsätzlich ja, ein Verzicht auf Gewährleistung schließt die Anfechtung wegen Irrtums nicht schon aus. Wurde jedoch die Haftung für einen bestimmt bezeichneten Umstand ausgeschlossen, können Sie sich auch nicht mehr auf einen Irrtum darüber berufen. Eine Irreführung durch Personen, die für die andere Seite tätig waren, muss diese sich zurechnen lassen.
Nicht ohne Weiteres. Ein Verzicht auf die Rückabwicklung kann nur angenommen werden, wenn besondere Umstände dafür sprechen. Wer gelieferte Teile bearbeitet, bevor er das volle Ausmaß der Mängel kennt, verzichtet damit noch nicht; ebenso wenig, wer weiterverkauft, nachdem der Verkäufer jede Gewährleistung ausdrücklich abgelehnt hat.