Kann ich trotz Gewährleistungsverzicht wegen Irrtums anfechten?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 29.03.2017 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1964)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Vertragsauslegung kann im Einzelfall ergeben, dass der Ausschluss der Gewährleistung für einen bestimmten Umstand auch einen Verzicht auf die Irrtumsanfechtung für diesen Umstand umfasst. Das wird im Regelfall für schlicht veranlasste Eigenschaftsirrtümer gelten, weil Vertragspartner, die einen Ausschluss der Gewährleistung für einen bestimmt bezeichneten Umstand vereinbaren, erkennbar auch jedes andere (unverschuldete) Einstehenmüssen für diesen Umstand ausschließen wollen.OGH 9 Ob 10/15h, 20.03.2015
- Hier: Der zwischen Privatpersonen abgeschlossene Kaufvertrag über einen Gebraucht-PKW, dessen Mängel beiden Parteien trotz ÖAMTC-Ankaufsprüfung nicht bekannt waren, beinhaltete die Klauseln „Auto wurde so gekauft wie gesehen und Probe gefahren, mit Unfallschaden keine Garantie." und „Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeuges keine Gewährleistung". Der Oberste Gerichtshof erachtete diese Vereinbarung als wirksamen Ausschluss jeglicher Einwände gegen den Vertrag aus dem Zustand des Fahrzeugs - insbesondere aus einem vom Verkäufer ausdrücklich erwähnten (und erkennbaren) Unfallschaden.OGH 8 Ob 98/08g, 16.12.2008
- Aus einem (generellen) Verzicht auf Gewährleistung kann nicht in jedem Fall auf den Verzicht auf die Irrtumsanfechtung geschlossen werden. Wurde aber die Haftung für einen bestimmten Umstand ausgeschlossen, so scheidet auch die Berufung auf Irrtum aus.OGH 8 Ob 98/08g, 16.12.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014900 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 19.
- OGH 3 Ob 35/17v, 29.03.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Sie können in einem Vertrag wirksam darauf verzichten, ihn später wegen eines Irrtums anzufechten. Eine solche Vereinbarung ist erlaubt und nicht sittenwidrig.
Nein, wenn Sie eine Sache nur der Gattung nach gekauft haben. Bei Vertragsabschluss steht noch nicht fest, welches Stück geliefert wird, ein Irrtum über dessen Eigenschaften ist daher nicht denkbar. Etwas anderes gilt nur, wenn die ganze Gattung denselben Mangel aufweist.