OGH 10 Ob 13/20i
Worum es ging: Wie streng wird geprüft, ob ich stillschweigend verzichtet habe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sehr streng. Aus Ihrem Verhalten darf nur dann auf einen rechtlichen Willen geschlossen werden, wenn es bei Überlegung aller Umstände zweifelsfrei ist. Besonders beim Verzicht ist Vorsicht geboten: Ihr Verhalten muss den eindeutigen und zwingenden Schluss zulassen, dass Sie ernstlich verzichten wollten.
Grundsätzlich ja. Es zählt nicht allein Ihr Wille, sondern wie ein redlicher Empfänger Ihre Erklärung nach allen Umständen verstehen musste; wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, nimmt ihren Inhalt in Kauf. Anders ist es, wenn der andere Sie bewusst über den Inhalt getäuscht hat oder beide dasselbe gewollt haben.
Nein. Ein stillschweigender Verzicht wird nur angenommen, wenn besondere Umstände zeigen, dass er ernstlich gewollt war. Dass Sie ungefähr ein Jahr lang untätig geblieben sind, genügt dafür allein nicht. Die Sachlage muss so eindeutig sein, dass sie sich vernünftig nicht anders deuten lässt.
Was eine Erklärung bedeutet, richtet sich nicht danach, was jemand sagen wollte oder wie der andere sie verstanden hat, sondern danach, wie sie bei objektiver Betrachtung zu verstehen war. Ein unentgeltlicher Verzicht auf ein Recht ist nur anzunehmen, wenn er sich aus der Erklärung zweifelsfrei ergibt.
Möglicherweise. Wer die Aufhebung eines Kaufvertrags anstrebt, darf die gekaufte Sache im Allgemeinen nicht in Kenntnis des Aufhebungsgrundes weiter benützen; darin kann ein schlüssiger Verzicht liegen. Die Gerichte sind dabei aber besonders vorsichtig, und die bloße Weiternutzung nach erklärter Wandlung bedeutet noch keinen Verzicht.
Diejenige Seite, die sich darauf beruft. Wer behauptet, Sie hätten durch Ihr Verhalten darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, muss das im Verfahren vorbringen und beweisen. Das Gericht darf einen solchen Verzicht nicht von sich aus berücksichtigen.
Nein. Wer den Irrtum kennt und dennoch weiter am Vertrag festhält, verzichtet damit darauf, sich auf den Irrtum zu berufen. Dasselbe gilt, wenn jemand trotz einer erklärten Rücktrittserklärung weiter zum Vertrag steht. Der Verzicht selbst kann unter Umständen noch wegen Irrtums beseitigt werden.
Ja. Bei einem andauernden Zustand bedeutet längeres Zuwarten des Vermieters für sich allein noch keinen Verzicht auf die Kündigung. Ein stillschweigender Verzicht wird nur unter strengen Voraussetzungen angenommen, etwa wenn der Vermieter den Grund kannte und ohne erklärbaren Grund lange untätig blieb.
In der Regel ja. Die Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens beruht darauf, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Dass er auf diesen Kündigungsgrund stillschweigend verzichtet hat, wird deshalb nur unter ganz besonders strengen Voraussetzungen angenommen.
Das kann sein. Nehmen Sie weitere Lieferungen an, nachdem Sie die Irreführung über den Preis bereits entdeckt haben, kann darin ein stillschweigender Verzicht auf die Anfechtung wegen Irrtums liegen.
Sie können in einem Vertrag wirksam darauf verzichten, ihn später wegen eines Irrtums anzufechten. Eine solche Vereinbarung ist erlaubt und nicht sittenwidrig.
Sie dürfen im Rechtsmittel eine neue rechtliche Begründung bringen, solange die dafür nötigen Tatsachen schon in erster Instanz vorgebracht oder festgestellt wurden. Anders ist es dort, wo eine Vorschrift verlangt, dass eine Partei den Punkt ausdrücklich einwendet, etwa bei der Verjährung.
Hat das Berufungsgericht das Urteil erster Instanz abgeändert und wurde damit ein Rekurs gegen die Kostenentscheidung gegenstandslos, so ist über diesen Rekurs doch noch zu entscheiden, wenn der Oberste Gerichtshof das erstinstanzliche Urteil wiederherstellt. Zuständig dafür ist dann das Berufungsgericht.
Wer behauptet, Sie hätten stillschweigend auf einen Rückforderungsanspruch verzichtet, und daraus ableitet, dass Ihr Anspruch erloschen ist, muss die Umstände beweisen, aus denen er redlicherweise auf einen solchen Verzichtswillen schließen durfte.
Dringen Sie mit einem zweiseitigen Kostenrekurs nur teilweise durch, werden die Kosten nach dem Verhältnis von Erfolg und Misserfolg geteilt oder gegeneinander aufgehoben. Ersetzt bekommen Sie also nur jenen Anteil, der Ihrem Obsiegen entspricht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 30.01.2019, 34 R 66/18k-27
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1487 ABGB § 863 ZPO § 257 ZPO § 482
Entscheidungstext
62 Absätze, 20.623 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.04.2020
Geschäftszahl
10Ob13/20i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr. Andreas Ladstätter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. DI K*****, und 2. Ing. G*****, beide vertreten durch Dr. Walter Schuhmeister und Mag. Franz Haydn, Rechtsanwälte in Schwechat, wegen 15.000 EUR sA, infolge Revision der beklagten Parteien (Revisionsinteresse 6.250 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2019, GZ 34 R 66/18k-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 23. März 2018, GZ 37 C 780/16f-18, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass – einschließlich der bereits rechtskräftigen Teilabweisung – das das Klagebegehren abweisende Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien zu Handen der Beklagtenvertreter binnen 14 Tagen die mit 6.697,44 EUR (darin enthalten 1.116,24 EUR USt) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens,
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