Darf ich die mangelhafte Sache weiter benützen und trotzdem zurückgeben?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 30.03.2016 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1960)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Insbesondere bei langdauernder Benützung.OGH 7 Ob 514/91, 14.02.1991
- Im Regelfall Verzicht bei Benützung der SacheOGH 7 Ob 703/77, 24.11.1977
- In der Weiterbenützung der Sache trotz Kenntnis des Aufhebungsgrundes kann ein schlüssiger Verzicht auf die Anfechtung gelegen sein. (Unter Heranziehung, aber teilweiser Ablehnung der Ausführungen Ostheims in der Wilburg - Festschrift).OGH 6 Ob 100/75, 09.10.1975
- Hiezu kritisch: Santner, Ein Problem des WandelungsanspruchsOGH 4 Ob 506/72, 08.02.1972
- Wer die Aufhebung eines Vertrages erstrebt, hat den Kaufgegenstand tunlichst im gleichen Zustand zurückzustellen, in dem er ihn erhalten hat und darf die Sache nicht durch Benützung im Wert vermindern.OGH 7 Ob 1/68, 10.01.1968
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018691 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 4 Ob 198/15v, 30.03.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 932 · Rechte aus der Gewährleistung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Selbst wenn Sie nach Kenntnis des Mangels über die Sache verfügt und die Rückgabe damit unmöglich gemacht oder sonst schuldhaft vereitelt haben, können Sie den Vertrag noch rückgängig machen. Sie müssen wegen Ihres Verschuldens allenfalls Ersatz leisten. Vom Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises ist dann der Wert der nicht mehr rückstellbaren Sache abzuziehen.
Nicht ohne Weiteres. Ein Verzicht auf die Rückabwicklung kann nur angenommen werden, wenn besondere Umstände dafür sprechen. Wer gelieferte Teile bearbeitet, bevor er das volle Ausmaß der Mängel kennt, verzichtet damit noch nicht; ebenso wenig, wer weiterverkauft, nachdem der Verkäufer jede Gewährleistung ausdrücklich abgelehnt hat.