OGH 4 Ob 198/15v
Worum es ging: Verliere ich mein Recht, wenn ich die Sache weiter benütze?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Möglicherweise. Wer die Aufhebung eines Kaufvertrags anstrebt, darf die gekaufte Sache im Allgemeinen nicht in Kenntnis des Aufhebungsgrundes weiter benützen; darin kann ein schlüssiger Verzicht liegen. Die Gerichte sind dabei aber besonders vorsichtig, und die bloße Weiternutzung nach erklärter Wandlung bedeutet noch keinen Verzicht.
Nicht ohne Weiteres. Ein Verzicht auf die Rückabwicklung kann nur angenommen werden, wenn besondere Umstände dafür sprechen. Wer gelieferte Teile bearbeitet, bevor er das volle Ausmaß der Mängel kennt, verzichtet damit noch nicht; ebenso wenig, wer weiterverkauft, nachdem der Verkäufer jede Gewährleistung ausdrücklich abgelehnt hat.
Nein. Wer eine Sache trotz Kenntnis der Mängel weiter benützt, kann den Vertrag in der Regel nicht mehr rückgängig machen; darin liegt meist ein stillschweigender Verzicht, vor allem wenn die Benützung lange dauert. Wer die Aufhebung will, muss die Sache möglichst in dem Zustand zurückstellen, in dem er sie erhalten hat.
Hat die Sache einen wesentlichen Mangel und hat der Verkäufer schon erfolglos versucht, sie zu reparieren, können Sie den Kauf rückgängig machen. Das gilt auch dann, wenn er sich weigert, das Nötige für einen einwandfreien Zustand zu unternehmen.
Wer Schadenersatz zahlen muss, kann seinen Anspruch auf Rückersatz der Umsatzsteuer nicht in demselben Verfahren geltend machen. Dafür ist ein eigener Rechtsstreit nötig.
Manchmal stellt das Erstgericht Tatsachen fest, die keine Seite so vorgebracht hat. Solche Feststellungen dürfen bei der rechtlichen Beurteilung nicht übergangen werden. Sie sind also zu berücksichtigen.
Wird Ersatz für eine Sache oder eine Leistung zugesprochen, behandelt das Gericht die Umsatzsteuer nicht gesondert. Es entscheidet auch nicht die steuerliche Vorfrage, ob der Ersatzberechtigte die Steuer als Vorsteuer zurückbekommen könnte. Das gilt für Schadenersatz ebenso wie für den Ersatz von Prozesskosten.
Das Gericht darf nur das berücksichtigen, was in den Behauptungen der Parteien Deckung findet. Kommen bei der Beweisaufnahme darüber hinausgehende Umstände hervor, dürfen sie nur verwertet werden, wenn sie sich noch im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs oder der erhobenen Einwendungen halten.
Ob eine Eigenschaft als gewöhnlich vorausgesetzt gilt, hängt nicht davon ab, was die erklärende Person wollte. Maßgeblich ist, was der Empfänger der Erklärung nach Treu und Glauben daraus schließen durfte, gemessen an der allgemeinen Verkehrsauffassung.
Ob ein Mangel so geringfügig ist, dass Sie den Vertrag deswegen nicht auflösen können, lässt sich nicht allgemein sagen. Es kommt auf den konkreten Vertrag und die Umstände des einzelnen Falls an. Dabei werden die Interessen beider Vertragsteile sachlich gegeneinander abgewogen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 29.04.2015, 15 Cg 21/14m-19
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 20.08.2015, 1 R 100/15p-26
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.03.2016
Geschäftszahl
4Ob198/15v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers S***** B*****, vertreten durch Dr. Christian Margreiter, Rechtsanwalt in Hall i.T., gegen die Beklagte A***** L***** GmbH & Co. KG, *****, vertreten durch Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwalt in Wien, wegen 18.986 EUR sA, über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. August 2015, GZ 1 R 100/15p-26, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 29. April 2015, GZ 15 Cg 21/14m-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil insgesamt wie folgt zu lauten hat:
„Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger zu Handen des Klagevertreters 18.986 EUR samt 4 % Zinsen seit 22. 3. 2014 Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs Fiat DOBLO Cargo 2, 0M3135SX, Type/Variante/Version 263/ZXF1B/B1E, Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) *****, zu zahlen und die mit 14.805,64 EUR (darin 1.560,44 EUR USt und 5.443 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen zu ersetzen, beides binnen 14 Tagen.“
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