Gehört der später überlassene Garten zu meinem Mietvertrag?
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 19.04.2018 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Mitbenützungsrecht an einer Badestelle.OGH 4 Ob 83/15g, 19.05.2015
- Wenn der Vermieter nicht ausdrücklich klargestellt hat, dass es sich nur um eine jederzeit widerrufbare Benützungsüberlassung handle.OGH 5 Ob 61/08v, 01.04.2008
- Hier: Schlüssige Überlassung von Grünflächen und Parkplatzflächen während des Bestandverhältnisses (Wohnungsmiete).OGH 7 Ob 215/06b, 27.09.2006
- Weist der Bestandgeber jedoch nach, dass die Überlassung im Wege eines Leihvertrages erfolgt ist, ist für die Annahme einer (konkludenten) Erweiterung des Mietvertrages kein Raum.OGH 9 Ob 190/01h, 05.09.2001
- Die Entrichtung eines zusätzlichen Entgeltes ist nicht erforderlich.OGH 8 Ob 2140/96f, 29.08.1996
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- Auch bezüglich Stiegenhaus und Hausflur.OGH 9 Ob 1511/95, 08.03.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014305 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 4 Ob 51/18f, 19.04.2018, Fall aus Kärnten
Genannte Normen
ABGB §63 FI; ABGB §74; ABGB §090 IId1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, in Grenzen. Ist der Kündigungsgrund in der Aufkündigung ordentlich bezeichnet und sind nur einzelne Vorfälle beispielhaft genannt, dürfen weitere Vorfälle nachgetragen werden, allerdings nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Bis 2016 stand dieser Rechtssatz dafür, dass eine nachträgliche Erweiterung überhaupt ausgeschlossen ist.
Nur wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Mitgemietete Nebenräume und Nebenflächen können gesondert aufgekündigt werden, und zwar aus allen im Gesetz vorgesehenen Kündigungsgründen. Das ist selbst dann möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Kündigung des gesamten Mietgegenstands nicht vorliegen.