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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.04.2018 · Fall aus Kärnten

OGH 4 Ob 51/18f

Worum es ging: Gehört der später überlassene Garten zu meiner Miete?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Überlässt Ihnen der Vermieter während des Mietverhältnisses zusätzliche Räume, gilt das im Zweifel als Erweiterung des Mietvertrags und nicht als jederzeit widerrufbare Gefälligkeit. Dasselbe gilt, wenn Ihnen ein Teil des Hausgartens zur alleinigen Nutzung überlassen wird.

In der Regel ja. Überlässt Ihnen der Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses zusätzliche Flächen oder Räume, gilt das als Erweiterung des Mietvertrags und nicht als jederzeit widerrufbare Gefälligkeit. Ein zusätzliches Entgelt ist dafür nicht nötig. Anders ist es nur, wenn er sich den jederzeitigen Widerruf ausbedungen oder eine bloße Leihe nachgewiesen hat.

Dass eine Sache nur bis auf jederzeitigen Widerruf überlassen wurde, wird nicht vermutet. Von einer solchen Bittleihe kann daher nicht ohne Weiteres ausgegangen werden.

Auch die jederzeit widerrufliche Überlassung ist ein Vertrag, nämlich eine Abart der Leihe. Der Unterschied besteht nur darin, dass der Verleiher die Sache nach Belieben zurückfordern kann. Zum Widerruf sind nur alle Vertragspartner des Benützers gemeinsam berechtigt.

Unleidliches Verhalten und erheblich nachteiliger Gebrauch stehen im Mietrecht nebeneinander und werden vom Gesetz als gleichwertig angesehen. Unleidliches Verhalten fällt daher unter jenen Tatbestand, der eine sofortige Auflösung des Mietverhältnisses erlaubt.

Nein, allein noch nicht. Entscheidend ist, ob der Kündigungsgrund im Zeitpunkt der Zustellung vorlag. Stellen Sie das beanstandete Verhalten danach ein, wird das aber mitberücksichtigt, und die Klage kann abgewiesen werden, wenn eine Wiederholung ausgeschlossen erscheint.

Wenn Sie als Mieter laufend versuchen, Ihr Benützungsrecht auf Räume oder Gegenstände auszudehnen, die Sie gar nicht gemietet haben, gilt das als unleidliches Verhalten. Im entschiedenen Fall ging es um die Nutzung des Dachbodenzugangs als Abstellraum.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 974 MRG § 30 ZPO § 182a ZPO § 52

Entscheidungstext

47 Absätze, 13.641 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.04.2018

Geschäftszahl

4Ob51/18f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. L* K*, 2. G* K*, 3. P* K*, alle *, vertreten durch Mag. Roland Schratter, Rechtsanwalt in Wolfsberg, gegen die beklagte Partei F* H*, vertreten durch Dr. Nikolaus Lanner, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 13. Dezember 2017, GZ 1 R 328/17f-14, womit das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 3. Oktober 2017, GZ 14 C 611/16a-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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