Habe ich einen Mietvertrag, weil ich zur Wohnung beigetragen habe?
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Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 27.07.2021 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1964)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Schlüssiges Zustandekommen eines neuen Bestandvertrages verneint.OGH 3 Ob 177/13w, 22.01.2014
- Finanzielle Beiträge des Lebensgefährten zu den Wohnungskosten führen mangels objektiv nach den Gewohnheiten des redlichen Verkehrs zu erschließender beiderseitiger Rechtsgeschäftsabsicht nicht zur Annahme eines konkludenten Bestandvertrags.OGH 9 Ob 69/10b, 22.10.2010
- Oder einen Vertrag inhaltlich ändern wollen.OGH 8 Ob 602/89, 31.05.1989
- Wenn das Verhalten der Vertragsteile mit Überlegung aller Umstände des Falles unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten den zwingenden Schluss zulässt, sie hätten eine Bestandsvertrag abschließen wollen.OGH 3 Ob 552/83, 15.06.1983
- Nutzungsvertrag nach WGGOGH 5 Ob 561/81, 28.04.1981
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- Entscheidend, wenn auch im Verhältnis unter nahen Angehörigen oft nur schwer feststellbar, bleibt immer die aus den gewechselten Erklärungen oder dem gesetzlichen Verhalten objektiv zu erschließende beiderseitige Rechtsgeschäftsabsicht.OGH 6 Ob 527/79, 30.05.1979
- Hier klagte die Lebensgefährtin nach Auflösung der Lebensgemeinschaft auf Räumung der Wohnung wegen Titellosigkeit. Dieser Räumungsklage wurde stattgegeben. Der Mann hatte seiner Lebensgefährtin zwar zur Erlangung der Wohnung einen Betrag von 30.000 S gegeben, verfolgte aber nicht die Absicht, selbst oder gemeinsam mit der Lebensgefährtin Hauptmieter der Wohnung zu werden. Der Mann hatte auch während der Dauer der Lebensgemeinschaft zur Bestreitung des Mietzinses durch die Wohnungsmieterin in nicht feststellbarer Höhe beigetragen. Diese Zahlungen des Mannes können aber nur als Beitrag zur Wirtschaftsführung und der hiefür notwendigen Beschaffung einer Wohnmöglichkeit angesehen werden, die schon mangels Bestimmtheit von Gegenstand, Dauer und Entgelthöhe keine vertragliche Bindung der Wohnungsmieterin zur Folge haben sollten und konnten. Die Beitragsleistung ergab sich vielmehr aus der mit der Lebensgemeinschaft verbunden Schicksalgemeinschaft.OGH 6 Ob 317/70, 03.02.1971
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014313 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 30.
- OGH 5 Ob 96/21k, 27.07.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 54/21s, 23.06.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 3/21h, 01.03.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wird längere Zeit hindurch ein Entgelt für die Benützung von Räumen vorgeschrieben und regelmäßig gezahlt und unbeanstandet angenommen, kann dadurch stillschweigend ein Bestandverhältnis entstehen. Die Gerichte sind damit allerdings zurückhaltend, weil ein Vermieter nach Auflösung eines Mietvertrags Zahlungen grundsätzlich auch von Dritten annehmen muss.
Im Normalfall ja. Nimmt jemand über längere Zeit unbeanstandet ein Entgelt für die Benützung einer Wohnung an, ist von einem stillschweigend geschlossenen Mietvertrag auszugehen; wie er die Zahlung selbst benennt, ist unerheblich. Das gilt nur dann nicht, wenn dem Benützer klar sein musste, dass kein Vertragswille besteht, oder wenn ein anderer Grund für die Zahlung in Betracht kommt.