OGH 5 Ob 3/21h
Worum es ging: Wie streng wird geprüft, ob ich stillschweigend verzichtet habe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sehr streng. Aus Ihrem Verhalten darf nur dann auf einen rechtlichen Willen geschlossen werden, wenn es bei Überlegung aller Umstände zweifelsfrei ist. Besonders beim Verzicht ist Vorsicht geboten: Ihr Verhalten muss den eindeutigen und zwingenden Schluss zulassen, dass Sie ernstlich verzichten wollten.
Es muss eindeutig in eine bestimmte Richtung weisen. Es darf kein vernünftiger Grund bleiben, daran zu zweifeln, dass Sie eine bestimmte rechtliche Folge herbeiführen wollten. Dabei sind stets alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Nicht allein deswegen. Ein Mietvertrag entsteht auch stillschweigend nur, wenn beide Seiten einen Vertrag schließen wollten. Zahlungen des Lebensgefährten zu den Wohnungskosten sind meist bloß Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung und machen ihn nicht zum Mieter.
Der Endtermin ist ausreichend bestimmt, wenn Sie sich als Mieter von vornherein auf eine bestimmte Mietdauer einstellen konnten. Das ist der Fall, wenn im Vertrag entweder ein Datum genannt ist oder sich das Ende aus dem angegebenen Beginn eindeutig ergibt.
Ob durch die Annahme von Mietzahlungen und durch Mietvorschreibungen stillschweigend ein Mietvertrag zustande gekommen ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Eine allgemein gültige Antwort gibt es dazu nicht.
Eine Befristung ist durchsetzbar, wenn der Vertrag schriftlich errichtet wurde und von Anfang an durch Datum oder Fristablauf ein Endtermin feststeht. Ob ein Endtermin bestimmt ist, wird durch Auslegung ermittelt; entscheidend ist, wie der Mieter die Formulierung nach dem bekannten Willen des Vermieters verstehen musste.
Eine einvernehmliche Auflösung des Mietverhältnisses ist nur dann unwirksam, wenn Sie als Mieter unter Druck standen; ein Räumungsvergleich vor oder gleichzeitig mit dem Mietvertrag zählt daher nicht. Sonst gilt Vertragsfreiheit: Eine Einigung über Auflösung und Räumung während des Mietverhältnisses ist wirksam, auch wenn sie erst später umgesetzt werden soll. Wird damit aber nur eine ohnehin nicht durchsetzbare Befristung bekräftigt, reicht das nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 06.11.2020, 3 R 152/20d-16
Zitierte Paragrafen
ABGB § 863 MRG § 29 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
24 Absätze, 6.500 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
01.03.2021
Geschäftszahl
5Ob3/21h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Markus Komarek, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch MMag. Dr. Roman Schobesberger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. November 2020, GZ 3 R 152/20d-16, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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