Darf ich eine Zahlung behalten, die mein Arbeitgeber irrtümlich leistete?
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 03.05.2021 (7 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1979)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zu einer betrieblichen Übung kann auch führen, wenn der Arbeitgeber etwa über längere Zeit den Arbeitnehmern eine Leistung in der irrigen Annahme, zu ihr rechtlich verpflichtet zu sein, erbringt, den Arbeitnehmern der Irrtum aber auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar ist.OGH 8 ObA 5/21z, 03.05.2021
- Hier: Entgeltliches Wohnrecht.OGH 4 Ob 89/07b, 12.06.2007
- Das Erbringen einer ursprünglich nicht vorgesehenen Leistung ist nicht als konkludente Zustimmung zu einer diesbezüglichen Vertragsänderung zu werten, wenn für den Vertragspartner bei sorgfältiger Prüfung erkennbar war, dass die Leistung nur auf einer irrtümlich angenommenen Verpflichtung beruhte.OGH 4 Ob 89/07b, 12.06.2007
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 196/87, 27.01.1988
- Hier: Konkludente Gewährung einer überkollektivvertraglichen Leistung ( Zusatzurlaub nach § 19 Abs 1<br/>lit b bb DO.A ), wenn dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar) war, daß der Arbeitgeber damit eine Leistung erbrachte, zu der er nach dem Kollektivvertrag nicht verpflichtet war.OGH 4 Ob 1/81, 16.02.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014505 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 8 ObA 5/21z, 03.05.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Ein Kollektivvertrag darf nur den typischen, wesentlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Inhalt eines Arbeitsverhältnisses regeln. Ansprüche auf Rückzahlung irrtümlich ohne Rechtsgrund erbrachter Leistungen gehören nicht dazu.
Nur, wenn Ihr Dienstgeber beweist, dass Sie unredlich waren, also wussten oder wissen mussten, dass Ihnen das Geld nicht zusteht. Er trägt dafür die Beweislast. Schon Fahrlässigkeit schadet Ihnen dabei; ein bloßer Irrtum über die Rechtslage macht Sie aber nicht zwangsläufig fahrlässig.