Bekomme ich Geld zurück, das ich irrtümlich gezahlt habe?
günstig für Zahler betrifft Zahler, Empfänger, Konsumenten, Unternehmer
Ja. Für die Rückforderung einer Leistung, die Sie gar nicht geschuldet haben, genügt jeder Irrtum. Es schadet weder, dass der Irrtum vermeidbar war, noch dass es ein Irrtum über die Rechtslage war. Die strengeren Anforderungen für die Anfechtung eines Vertrags gelten hier nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 28.06.2023 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Der Irrtum nach § 1431 ABGB unterscheidet sich wesentlich von dem nach § 871 ABGB erforderlichen Irrtum. Im Gegensatz zu letzterem ist bei dem Irrtum im Sinn der Bestimmung des § 1431 ABGB ein qualifizierter Irrtum nicht erforderlich und es schließen weder Unentschuldbarkeit noch Rechtsirrtum die Rückforderung aus.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014880 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 16.
- OGH 7 Ob 81/23x, 28.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 69/17m, 16.05.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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