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Darf mein Chef die Kollektivvertragserhöhung auf mein Übergehalt anrechnen?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte, Betriebsräte
Zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber mehr, als der Kollektivvertrag vorschreibt, können Sie mit ihm vereinbaren, dass damit überschaubare künftige Erhöhungen bereits abgegolten sind. Eine solche Vereinbarung ist zulässig, solange der Mindestsatz des Kollektivvertrags nicht unterschritten wird.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 13.02.2025 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1983)

Die Ansicht, daß eine kollektivvertragliche Erhöhung der Istlöhne stets erst nach dem Inkrafttreten des KV durch Einzelvertrag beseitigt werden kann, ist nicht zu teilen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können beispielsweise bei Festsetzung eines über kollektivvertraglichen Gehaltes vereinbaren, daß damit (überschaubare) bereits vorweggenommen sind, solange nicht dadurch kollektivvertragliche Mindestsätze unterschritten werden.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034064 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Erhöhung der tatsächlichen Löhne

Ein Kollektivvertrag darf vorsehen, dass nicht nur die Mindestsätze steigen, sondern die tatsächlich gezahlten Löhne erhöht werden. Gegen eine solche Regelung bestehen keine Bedenken.

günstig für Arbeitnehmer Gehaltserhöhung gegen Abwerbung

Ein höherer Lohn ist sachlich gerechtfertigt, wenn damit verhindert werden soll, dass wichtige und schwer ersetzbare Mitarbeiter zu einem anderen Arbeitgeber wechseln. Voraussetzung ist ein konkretes besseres Angebot von dritter Seite. Eine solche Erhöhung ist daher nicht zu beanstanden.

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