Kommt ein Vertrag zustande, wenn ich einfach danach handle?
betrifft Vertragspartner, Unternehmer, Konsument
Ja, das ist möglich. Ist eine ausdrückliche Annahme nach der Art des Geschäfts oder nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten, genügt es, wenn dem Angebot rechtzeitig tatsächlich entsprochen wird. Bloßes Stillschweigen reicht dafür nicht; es braucht eine Handlung und einen wirklichen Annahmewillen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 21.03.2022 (3 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1986)
§ 864 ABGB läßt für die Vertragsperfektion unter den dort genannten Voraussetzungen auch die bloße Annahmehandlung genügen, die die Annahmeerklärung ersetzt.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die stille Annahme erfolgt durch eine nicht empfangsbedürftige Willensbetätigung und erübrigt eine dem Antragsteller zugehende ausdrückliche oder schlüssige Willenserklärung des Oblaten. Bloßes Stillschweigen gilt allerdings nicht als stille Annahme im Sinne des § 864 ABGB. Als Willensbetätigung setzt die stille Annahme neben der Annahmehandlung (Betätigung) auch einen wirklichen Annahmewillen des Oblaten voraus.OGH 9 ObA 77/01s, 05.09.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014580 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 150/21a, 21.03.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
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