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Habe ich ein Angebot angenommen, indem ich nicht antwortete?

günstig für Empfänger betrifft Konsument, Unternehmer, Käufer, Verkäufer, Vertragspartner
Wenn Sie auf ein Vertragsangebot nicht antworten, ist das weder eine Annahme noch eine Ablehnung, sondern überhaupt keine Erklärung. Das gilt auch zwischen Unternehmern, obwohl es dort ein starkes Bedürfnis nach rascher Klarheit gibt.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 27.02.2025 (13 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Das Schweigen auf ein Vertragsanbot ist grundsätzlich weder Annahme noch Ablehnung, sondern überhaupt keine Willenserklärung. Obwohl im Handel ein besonders starkes Bedürfnis nach rascher Klärung der Sachlage und Rechtslage besteht und jede Ungewissheit im geschäftlichen Verkehrs hemmend wirkt, gilt Schweigen auch im kaufmännischen Verkehr nicht generell als Zustimmung oder Annahme, sonst hätte es der Sonderregel des § 362 Abs 1 HGB nicht bedurft.

Hinweis: Das Handelsgesetzbuch (HGB) heißt seit 1. Jänner 2007 Unternehmensgesetzbuch (UGB). Die Paragrafen wurden dabei teils neu nummeriert.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047273 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 13.

Im Gesetz

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