Wann ist jemand für ein Geschäft nicht mehr entscheidungsfähig?
günstig für Betroffener betrifft ältere Menschen, Angehörige, Vertragspartner, Erben
Schon dann, wenn die normale Freiheit der Willensentschließung durch eine geistige Störung aufgehoben ist, auch wenn diese nur vorübergehend besteht. Dass jemand das Geschäft verstandesmäßig noch erfassen kann, ändert daran nichts. Eine bloße Beeinträchtigung oder Gemütsaufregung genügt hingegen nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 28.04.2022 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Die Handlungsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit ist schon dann ausgeschlossen, wenn die normale Freiheit der Willensentschließung durch eine auch nur vorübergehende geistige Störung aufgehoben ist, mag auch noch die Fähigkeit, das Rechtsgeschäft verstandesmäßig zu erfassen, vorhanden sein.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Geschäftsunfähigkeit ist nicht nur bei völliger Unfähigkeit zur Willensbildung gegeben; es reicht vielmehr aus, wenn eine durch Geisteskrankheit oder Geistesschwäche behinderte Person zur Willensbildung unfähig ist oder die Tragweite des konkreten Geschäfts nicht richtig abschätzen kann.OGH 9 Ob 45/15f, 29.07.2015
- Für die Annahme von Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 865 ABGB muss aber auch eine bestimmte Intensität der Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten des Betroffenen vorliegen, die dazu führt, dass der Betroffene im Ergebnis tatsächlich nicht mehr in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des konkreten Rechtsgeschäfts zu überblicken. Die Freiheit zur Willensentschließung muss durch die geistige Störung „aufgehoben“ und nicht nur „tangiert“ gewesen sein.OGH 6 Ob 44/13h, 28.08.2013
- Bloße Gemütsaufregung reicht für Geschäftsunfähigkeit nicht aus.OGH 3 Ob 183/05s, 29.03.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014623 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 7 Ob 19/22b, 28.04.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 865 · Erfordernisse eines gültigen Vertrages
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