OGH 7 Ob 19/22b
Worum es ging: Wer muss beweisen, dass ein Verkäufer nicht mehr entscheiden konnte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer die Ungültigkeit des Vertrags behauptet, muss beweisen, im Zeitpunkt des Abschlusses außerstande gewesen zu sein, die Tragweite gerade dieses Vertrags zu beurteilen. Wurde er von einem Notar seines Vertrauens beraten, kommt es darauf an, ob er einen Verkaufswillen fassen und mitteilen und dem Notar bewusst vertrauen konnte.
Schon dann, wenn die normale Freiheit der Willensentschließung durch eine geistige Störung aufgehoben ist, auch wenn diese nur vorübergehend besteht. Dass jemand das Geschäft verstandesmäßig noch erfassen kann, ändert daran nichts. Eine bloße Beeinträchtigung oder Gemütsaufregung genügt hingegen nicht.
Nur zum Teil. Welche Umstände und persönlichen Eigenschaften bei der Abgabe der Erklärung vorlagen, stellen die unteren Gerichte fest; das wird nicht mehr nachgeprüft. Ob die Erklärung deshalb im vollen Gebrauch der Vernunft abgegeben wurde, ist dagegen eine Rechtsfrage und kann überprüft werden.
Wer einen Vertrag anficht, weil der andere nicht handlungsfähig gewesen sei, muss das beweisen; dass die Person kurz danach entmündigt wurde, wird nur bei der Beweiswürdigung berücksichtigt. Steht aber ein dauernder Zustand der Handlungsunfähigkeit fest, muss die Gegenseite beweisen, dass beim Vertragsabschluss ein klarer Moment vorlag.
Ein Vertrag ist wegen Wucher unwirksam, wenn Leistung und Gegenleistung auffallend ungleich sind. Dazu muss der Benachteiligte außerstande gewesen sein, seine Interessen zu wahren, etwa aus Leichtsinn, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Aufregung. Und der andere muss diese Lage ausgenützt haben.
Für ein Wuchergeschäft müssen drei Dinge zusammentreffen: ein auffallendes Missverhältnis der Werte, die Kenntnis des Begünstigten davon und eine Lage des Benachteiligten, die ihn hinderte, seine Interessen zu wahren. Fehlt auch nur einer dieser Punkte, liegt kein Wucher vor.
Für Wucher muss ein grobes und leicht erkennbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen. Dafür werden die gesamten Werte beider Seiten einander gegenübergestellt.
Missbraucht Ihr Vertreter die ihm erteilte Vollmacht, bleibt das Geschäft mit dem Dritten grundsätzlich gültig, damit sich der Geschäftsverkehr darauf verlassen kann. Anders ist es nur, wenn der Dritte vom Missbrauch wusste. Dann ist er nicht schutzwürdig.
Grundsätzlich nein. An Ihre Sorgfalt dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Sie dürfen davon ausgehen, dass jemand mit Vertretungsmacht das Vertrauen der Gesellschaft genießt und in ihrem Interesse handeln will. Eine Pflicht zur Prüfung oder Nachfrage trifft Sie nur dann, wenn besondere Umstände den Verdacht eines bewussten Missbrauchs nahelegen.
Schließt ein Gesellschafter absichtlich ein Geschäft, das der Gesellschaft schadet und dem anderen offenbar unbillige Vorteile verschafft, missbraucht er seine Vertretungsmacht. Der andere kann sich dann nicht auf diese Vertretungsmacht berufen, wenn er bewusst zum Nachteil der Gesellschaft mitgewirkt hat, den Missbrauch kannte oder wenn dieser für jeden Einsichtigen offensichtlich war.
Wenn Sie sich auf den Schutz des Konsumentenschutzgesetzes berufen wollen, müssen Sie das vorbringen und beweisen. Sie müssen also darlegen, dass bei diesem Geschäft die Voraussetzungen dafür vorlagen, und erklären, dass Sie diesen Schutz in Anspruch nehmen. Nur wenn sich Ihre Stellung als Verbraucher ganz klar aus den Umständen ergibt, ist das nicht nötig.
Ja. Auch Geschäfte, mit denen ein Unternehmen abgewickelt wird, bis hin zum Verkauf des ganzen Unternehmens, zählen grundsätzlich zum unternehmerischen Bereich. Ein zwischen Unternehmern geschlossenes Geschäft bleibt daher vom Konsumentenschutzgesetz ausgenommen, auch wenn eine Seite ihre Tätigkeit später einstellt.
Ein Vermieter gilt als Unternehmer, wenn er dritte Personen beschäftigt und mehrere dauernde Vertragspartner hat, sodass er eine kaufmännische Buchhaltung braucht. Dazu kommt, dass er andere Unternehmen oder Gehilfen einschalten muss. Auch längerfristige Bindungen sprechen dafür.
Geschäfte eines Unternehmers gelten im Zweifel als zu seinem Betrieb gehörig. Lässt sich ein Geschäft nicht eindeutig zuordnen oder liegt es zugleich im privaten und im unternehmerischen Interesse, wird es dem Betrieb zugerechnet. Als Verbrauchergeschäft gilt es nur, wenn der berufliche Zweck ganz untergeordnet ist.
Auch Land- und Forstwirte sind Unternehmer. Wer nicht als Unternehmer auftritt, gilt zunächst als Verbraucher; weist Ihr Vertragspartner aber eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit nach, müssen Sie beweisen, dass das Geschäft in Ihrem privaten Bereich abgeschlossen wurde. Auf ein Mindestmaß an geschäftlicher Tätigkeit kommt es nicht an, wohl aber auf Regelmäßigkeit und Methodik.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.11.2021, 14 R 106/21t-85
Zitierte Paragrafen
ABGB § 865 ABGB § 879 ABGB § 934 UGB § 351 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
38 Absätze, 10.900 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.04.2022
Geschäftszahl
7Ob19/22b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr. E. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, MMag. Matzka und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* S*, vertreten durch Jeannee Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch Singer & Kessler Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Aufhebung eines Vertrags (Streitwert: 541.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. November 2021, GZ 14 R 106/21t-85, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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