Wer muss beweisen, dass jemand nicht handlungsfähig war?
günstig für Anfechtungsgegner betrifft Vertragsparteien, Angehörige, Erben, Erwachsenenvertreter
Wer einen Vertrag anficht, weil der andere nicht handlungsfähig gewesen sei, muss das beweisen; dass die Person kurz danach entmündigt wurde, wird nur bei der Beweiswürdigung berücksichtigt. Steht aber ein dauernder Zustand der Handlungsunfähigkeit fest, muss die Gegenseite beweisen, dass beim Vertragsabschluss ein klarer Moment vorlag.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 18.09.2025 (38 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1951)
Wer einen Vertrag wegen Handlungsunfähigkeit eines der Vertragspartner anficht, hat auch dann die Handlungsunfähigkeit zu beweisen, wenn die betreffende Person kurz nach Vertragsabschluss entmündigt wurde. Dieser Umstand ist nur bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Ist allerdings festgestellt, dass ein dauernder Zustand der Handlungsunfähigkeit bestand, so hat die Gegenseite zu beweisen, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein lichter Moment bestand.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Da grundsätzlich von der Handlungsfähigkeit einer natürlichen Person auszugehen ist, hat derjenige, der sich auf eine Geschäftsunfähigkeit beruft, die Behauptungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen auf die Geschäftsunfähigkeit geschlossen werden kann.OGH 9 ObA 91/09m, 26.08.2009
- Die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit ist eine Rechtsfrage.OGH 1 Ob 238/99b, 22.10.1999
- Da grundsätzlich von Handlungsfähigkeit auszugehen ist, muss es in der Natur des geschlossenen Vertrages oder in sonstigen besonderen Umständen gelegen sein, um den Vertragspartner in Ansehung des von ihm geschlossenen Vertrages rechtlich als handlungsunfähig behandeln zu können.OGH 8 Ob 580/77, 28.02.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014645 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 38.
- OGH 2 Ob 102/25a, 18.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 19/22b, 28.04.2022, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 38/17b, 24.10.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 161/15k, 22.03.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 865 · Erfordernisse eines gültigen Vertrages
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Beweislast bei zweifelhafter Geschäftsfähigkeit
Vertragsrecht · Geschäftsfähigkeit bei geistiger Beeinträchtigung
Vertragsrecht · Geschäftsfähigkeit im Einzelfall
Vertragsrecht · Beweislast bei ungültigem Geschäft
Vertragsrecht · Beweislast bei Geschäften Minderjähriger