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Wer muss beweisen, dass jemand nicht handlungsfähig war?

günstig für Anfechtungsgegner betrifft Vertragsparteien, Angehörige, Erben, Erwachsenenvertreter
Wer einen Vertrag anficht, weil der andere nicht handlungsfähig gewesen sei, muss das beweisen; dass die Person kurz danach entmündigt wurde, wird nur bei der Beweiswürdigung berücksichtigt. Steht aber ein dauernder Zustand der Handlungsunfähigkeit fest, muss die Gegenseite beweisen, dass beim Vertragsabschluss ein klarer Moment vorlag.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 18.09.2025 (38 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1951)

Wer einen Vertrag wegen Handlungsunfähigkeit eines der Vertragspartner anficht, hat auch dann die Handlungsunfähigkeit zu beweisen, wenn die betreffende Person kurz nach Vertragsabschluss entmündigt wurde. Dieser Umstand ist nur bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Ist allerdings festgestellt, dass ein dauernder Zustand der Handlungsunfähigkeit bestand, so hat die Gegenseite zu beweisen, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein lichter Moment bestand.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014645 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 38.

Im Gesetz

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