Kann ich statt der Aufhebung eine Anpassung des Vertrags verlangen?
günstig für Getäuschter betrifft Käufer, Verkäufer, Konsumenten, Unternehmer
Ja. Betrifft der Irrtum nur einen Nebenumstand, können Sie statt der Aufhebung eine Anpassung des Vertrags begehren. Das gilt nicht nur beim gewöhnlichen Irrtum, sondern auch dann, wenn Sie arglistig in die Irre geführt wurden.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 30.09.2020 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Nicht nur bei Geltendmachen eines Irrtums nach § 871 ABGB, sondern auch bei einem nach § 870 ABGB (listige Irreführung) kann bei unwesentlichen Umständen Vertragsänderung begehrt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Gestaltungsrecht auf Vertragsanpassung gemäß § 872 ABGB steht auch dem bei Vertragsabschluß Getäuschten zu (SZ 68/152; SZ 64/32; SZ 59/126).OGH 1 Ob 27/97w, 15.05.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014768 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 5 Ob 144/20t, 30.09.2020
Im Gesetz
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