Was an dem Zwang wird vom Höchstgericht noch überprüft?
betrifft Kläger, Beklagte, Vertragspartner
Ob jemand tatsächlich Furcht empfunden hat, ist eine Tatsachenfrage und wird nicht mehr überprüft. Nur die Beurteilung, ob die Furcht ungerecht und begründet war, ist eine rechtliche Frage.
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Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 22.03.2016 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1965)
Abgrenzung von Tat- und Rechtsfrage bei "innerem Zwang" ( Furcht ). Nur soweit erörtert wird, ob die Furcht ungerecht und begründet war, handelt es sich um eine rechtliche Beurteilung.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014844 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 161/15k, 22.03.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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