Kann der Oberste Gerichtshof prüfen, was jemand beabsichtigt hat?
betrifft Prozessparteien, Kläger, Beklagter
Nein. Was jemand innerlich wollte oder beabsichtigte, lässt sich nicht unmittelbar beweisen, sondern nur aus äußeren Umständen erschließen. Diese Feststellung beruht auf der Bewertung der Beweise durch die Untergerichte und wird nicht mehr überprüft.
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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 23.05.2023 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1967)
Die Feststellung des inneren seelischen Zustandes, der einem unmittelbaren Beweis nicht zugänglich ist und nur durch logische Schlußfolgerungen aus äußeren Umständen festgestellt werden kann, beruht auf einer Wertung der Beweise.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Innere Tatseite bei der Beitragstäterschaft zum schweren Betrug.OGH 5 Ob 12/11t, 09.02.2011
- Hier: "Diebstahlabsicht" im Sinne des § 82 lit d GewO 1859.OGH 9 ObA 258/91, 15.01.1992
- Die über die mit dem Vertrieb der "Zeitung am Sonntag" verbundene Absicht des Beklagten getroffene Feststellung ist eine der Überprüfung durch den OGH entzogene Tatsachenfeststellung.OGH 4 Ob 319/80, 14.04.1980
- EhestreitOGH 8 Ob 225/74, 14.01.1975
- TestierabsichtOGH 5 Ob 241/68, 18.09.1968
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043196 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 1 Ob 62/23h, 23.05.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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