Zum Inhalt springen

Kann der Oberste Gerichtshof prüfen, was jemand beabsichtigt hat?

betrifft Prozessparteien, Kläger, Beklagter
Nein. Was jemand innerlich wollte oder beabsichtigte, lässt sich nicht unmittelbar beweisen, sondern nur aus äußeren Umständen erschließen. Diese Feststellung beruht auf der Bewertung der Beweise durch die Untergerichte und wird nicht mehr überprüft.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 23.05.2023 (14 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1967)

Die Feststellung des inneren seelischen Zustandes, der einem unmittelbaren Beweis nicht zugänglich ist und nur durch logische Schlußfolgerungen aus äußeren Umständen festgestellt werden kann, beruht auf einer Wertung der Beweise.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043196 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 14.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Absicht im Revisionsverfahren
Verfahrensrecht · Absicht der Parteien als Tatsachenfrage
Familienrecht · Empfinden als ehezerstörend
Verfahrensrecht · Überprüfbarkeit der Geschäftsfähigkeit
Verfahrensrecht · Ursachenzusammenhang als Tatfrage