Zum Inhalt springen

Kann der Oberste Gerichtshof die festgestellte Absicht noch überprüfen?

betrifft Kläger, Beklagter, Parteien eines Prozesses
Ob jemand beim Abgeben einer Erklärung eine bestimmte Absicht hatte oder nicht, ist eine Tatsachenfrage. Der Oberste Gerichtshof überprüft solche Feststellungen nicht mehr.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 09.09.2025 (24 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1976)

Die Feststellung des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins einer bestimmten Absicht dessen, der eine Willenserklärung abgibt, ist eine im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare Tatfrage.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043460 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 24.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Absicht als Tatsachenfrage
Verfahrensrecht · Absicht der Parteien als Tatsachenfrage
Verfahrensrecht · Schenkungsabsicht als Tatfrage
Verfahrensrecht · Tatsachenfeststellungen im Revisionsverfahren
Verfahrensrecht · Überprüfbarkeit der Geschäftsfähigkeit