Kann das Höchstgericht noch prüfen, was vereinbart war?
betrifft Kläger, Beklagter, Vertragsparteien, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Was die Beteiligten tatsächlich erklärt haben, stellen die unteren Gerichte fest, und daran ist das Höchstgericht gebunden. Wie diese Erklärungen zu verstehen sind, ist dagegen eine Rechtsfrage. Diese Auslegung kann daher noch überprüft werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 29.07.2025 (44 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Nur die Feststellung der Willenserklärungen der Parteien ist Tatsachenfeststellung, die Auslegung der festgestellten Willenserklärungen hingegen revisible rechtliche Beurteilung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Vertragsparteien hatten beim vereinbarten Erlöschen der Servitut die Errichtung einer – letztlich nicht gebauten – öffentlichen Straße vor Augen, die für die Servitutsberechtigten „ohne tatsächliche und rechtliche Beschränkungen“ befahrbar wäre.OGH 2 Ob 135/25d, 29.07.2025
- Verfahren über den Einspruch nach § 15 ff LiegTeilG.OGH 5 Ob 134/11h, 07.10.2011
- Gegenstand einer Tatsachenfeststellung sind die von den Parteien im Zuge einer Verhandlung über den Abschluß eines Vertrages gegenseitig abgegebenen Erklärungen sowie ihre diesen Erklärungen etwa nicht entsprechende, jedoch übereinstimmende Absicht. Dagegen ist es eine Frage der rechtlichen Beurteilung der Sache, welche Rechtswirkungen hiedurch erzielt wurden. Ob ein Vertrag unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung oder bedingungslos zustandekam, ist also auf Grund des festgestellten Sachverhaltes zu entscheiden.OGH 5 Ob 111/73, 04.07.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017882 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 44.
- OGH 2 Ob 135/25d, 29.07.2025, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 42/25d, 17.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 225/24k, 03.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 132/24s, 18.02.2025
Im Gesetz
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