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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.03.2016 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 161/15k

Worum es ging: Ist ein Vertrag gültig, wenn jemand geistig beeinträchtigt ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob jemand ein Geschäft wirksam abschließen kann, hängt davon ab, ob er die Tragweite genau dieses Geschäfts beurteilen kann. Er muss außerdem seine Wünsche und Vorstellungen erwägen und ausdrücken können und einschätzen können, inwieweit er einem Rechtskundigen vertrauen kann, dass dieser seine Interessen wahrt.

Nur zum Teil. Welche Umstände und persönlichen Eigenschaften bei der Abgabe der Erklärung vorlagen, stellen die unteren Gerichte fest; das wird nicht mehr nachgeprüft. Ob die Erklärung deshalb im vollen Gebrauch der Vernunft abgegeben wurde, ist dagegen eine Rechtsfrage und kann überprüft werden.

Wer einen Vertrag anficht, weil der andere nicht handlungsfähig gewesen sei, muss das beweisen; dass die Person kurz danach entmündigt wurde, wird nur bei der Beweiswürdigung berücksichtigt. Steht aber ein dauernder Zustand der Handlungsunfähigkeit fest, muss die Gegenseite beweisen, dass beim Vertragsabschluss ein klarer Moment vorlag.

Die Drohung muss Ihre Erklärung verursacht oder zumindest mitverursacht haben. Sie muss ungerecht sein, und die dadurch ausgelöste Furcht muss begründet gewesen sein. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, bleibt der Vertrag bestehen.

Ob jemand tatsächlich Furcht empfunden hat, ist eine Tatsachenfrage und wird nicht mehr überprüft. Nur die Beurteilung, ob die Furcht ungerecht und begründet war, ist eine rechtliche Frage.

Ja. Es kommt nicht auf die tatsächliche Rechtslage an, sondern darauf, wie Sie selbst die angedrohten Folgen eingeschätzt haben. Ein bloß vermeintlicher Zwang wirkt nicht schwächer als ein wirklicher. Eine erkennbar nicht ernst gemeinte Drohung genügt aber nicht.

Es muss so bedeutsam sein, dass es vernünftig und zweckmäßig erscheint, es durch die verlangte Erklärung abzuwenden. Dabei kommt es auf Sie persönlich an, also auf Ihre Gemütslage und Ihre wirtschaftliche Situation.

Ja, aber nur, wenn die Drohung schwer genug wiegt. Entscheidend ist, ob das angedrohte Übel, gemessen an Ihren persönlichen Verhältnissen, so bedeutsam war, dass Sie den Vertrag nur deshalb abgeschlossen haben. Bei einem leichteren Übel bleibt der Vertrag gültig, auch wenn die Drohung widerrechtlich war.

Ein Geschäft kann nicht nur wegen seines Inhalts gegen die guten Sitten verstoßen, sondern auch wegen seines Gesamtcharakters. Dabei werden Inhalt, Beweggrund und Zweck zusammen gewürdigt; es kommt daher auch auf alle Umstände an, unter denen das Geschäft geschlossen wurde.

Neue Tatsachen und neue Beweismittel zu dem, was Sie verlangen. Das Verbot betrifft nur den Tatsachenbereich; rechtliche Überlegungen dürfen Sie auch in der Berufung neu vorbringen. Ein Beweismittel, auf das Sie in erster Instanz verzichtet haben, können Sie nicht wieder aufgreifen.

In der Regel nicht. Dass das Berufungsgericht unzulässiges neues Vorbringen berücksichtigt hat, können Sie mit Revision grundsätzlich nicht bekämpfen. Anders ist es, wenn dadurch ein neuer Anspruch oder ein neuer Einwand in die Entscheidung eingeflossen und diese deshalb rechtlich unrichtig geworden ist.

Vor dem Höchstgericht können Sie ein Urteil nur aus den im Gesetz genannten Gründen bekämpfen. Diese Aufzählung ist vollständig und lässt sich nicht erweitern. Andere Einwände führen nicht zum Erfolg.

Nein. Wenn das Berufungsgericht den festgestellten Sachverhalt rechtlich nur knapp würdigt, ist das kein Mangel des Verfahrens. Einen solchen Einwand können Sie nur darauf stützen, dass das Recht unrichtig beurteilt wurde.

Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.

Das Berufungsgericht muss sich bei der Überprüfung der Feststellungen nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und nicht mit jedem einzelnen Argument der Berufung auseinandersetzen. Dass ein Punkt in der Begründung nicht eigens erwähnt wird, macht die Entscheidung daher noch nicht fehlerhaft.

Fehlt in der Entscheidung die rechtliche Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt, ist das kein Mangel des Berufungsverfahrens. Sie müssen das als unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machen und nicht als Verfahrensfehler.

Hat das Berufungsgericht Ihre rechtlichen Einwände als nicht ordentlich ausgeführt angesehen und deshalb nicht behandelt, müssen Sie das in der Revision als Mangel bekämpfen. Tun Sie das nicht, darf der Oberste Gerichtshof die Sache inhaltlich nicht mehr prüfen.

Das Berufungsgericht muss nicht jede einzelne Aussage in seiner Begründung nennen. Aus der Begründung muss aber hervorgehen, dass es die Beweiswürdigung des Erstgerichts tatsächlich überprüft hat und warum es Ihre Bedenken dagegen nicht teilt.

Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.

Das Gericht prüft in einer Gesamtschau alle Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Bedeutsam sind etwa die Höhe der Haftung, eine fehlende Obergrenze, die aussichtslose Verschuldung des Hauptschuldners sowie eine Verharmlosung des Risikos durch die Bank, eine Überrumpelung, das Ausnützen einer seelischen Zwangslage und geschäftliche Unerfahrenheit.

Während der Pachtzeit ist der Pächter Unternehmer und nicht der Verpächter. Der Pächter betreibt das Unternehmen und tritt Dritten gegenüber als Vertragspartner auf.

In der Regel ja: Wenn Sie als Geschäftsführer persönlich für Schulden der GmbH bürgen und kein eigenes Unternehmen betreiben, gelten Sie als Verbraucher. Anders liegt es, wenn Sie als Gesellschafter beherrschenden Einfluss haben, weil Sie dann in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig werden. Entscheidend ist die wirtschaftliche Betrachtung im Einzelfall.

Das ist für das konkrete Geschäft und für das Verhältnis zwischen den beiden Vertragspartnern zu prüfen. Entscheidend ist, ob hinter der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit eine auf Dauer angelegte Organisation steht. Auf Betriebsgröße, Mindestkapital oder die Dauer der Tätigkeit kommt es nicht an.

Wenn Sie sich auf den Schutz des Konsumentenschutzgesetzes berufen wollen, müssen Sie das vorbringen und beweisen. Sie müssen also darlegen, dass bei diesem Geschäft die Voraussetzungen dafür vorlagen, und erklären, dass Sie diesen Schutz in Anspruch nehmen. Nur wenn sich Ihre Stellung als Verbraucher ganz klar aus den Umständen ergibt, ist das nicht nötig.

Für die Unternehmereigenschaft braucht es keine bestimmte Betriebsgröße, kein Mindestkapital und keine besondere Organisation. Entscheidend ist allein, ob sich die selbständige wirtschaftliche Tätigkeit bei genau diesem Geschäft als unternehmerisch darstellt. Es kommt also auf das Verhältnis der beiden Seiten bei diesem Geschäft an.

Ja. Auch wer ein Unternehmen bloß gepachtet hat, ist Unternehmer. Während der Pacht gilt nur der Pächter als Unternehmer, weil er den Betrieb führt und Dritten gegenüber als Vertragspartner auftritt.

Sie können nur geltend machen, dass die rechtliche Beurteilung falsch ist, dass ein Verfahrensfehler den Sachverhalt unvollständig ließ oder dass die Entscheidung dem Akt widerspricht. Die Beweiswürdigung und die Feststellungen können Sie dort nicht mehr bekämpfen. Das Höchstgericht ist auch im Wohnrecht keine Tatsacheninstanz.

Im Berufungsverfahren dürfen keine neuen Tatsachen berücksichtigt werden. Stützt das Berufungsgericht seine Entscheidung dennoch darauf und beurteilt es die Sache deshalb rechtlich falsch, können Sie das mit einer Revision bekämpfen.

Nicht unbedingt. Steht Ihre Haftung in einem krassen Missverhältnis zu Ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, löst das eine inhaltliche Prüfung des Vertrags aus; erst dann kommt es auf die weiteren Umstände an. Die Bürgschaft kann auch nur teilweise unwirksam sein und auf ein vertretbares Maß herabgesetzt werden, solange sie für den Gläubiger nicht sinnlos wird. Maßgeblich sind dabei das Kapital und die zu erwartenden Zinsen.

Ob jemand zu einem bestimmten Zeitpunkt die Tragweite einer Erklärung verstehen konnte oder ob ihm diese Fähigkeit wegen einer geistigen Störung gefehlt hat, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Eine allgemeine Antwort gibt es dazu nicht.

Der besondere Schutz gilt nur, wenn Sie einer Schuld beitreten, die wirtschaftlich einen anderen trifft, die Haftung also auf fremde Rechnung und im fremden Interesse übernehmen. Gehen mehrere gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit als echte Mitschuld ein, greift er nicht. In wessen Interesse die Übernahme liegt, ist aus Sicht des Schuldners zu beurteilen; kommt der Kredit auch Ihnen zugute, liegt keine fremde Verbindlichkeit vor.

Es kommt auf den wirtschaftlichen Zweck an, nicht auf die Bezeichnung. Ob Sie als Mitschuldner, Bürge oder Garant unterschrieben haben oder in einer wirtschaftlich gleichwertigen Form, macht keinen Unterschied. Wollten Sie erkennbar nur für eine fremde Schuld einstehen, kann sich schon aus der Auslegung ergeben, dass bloß eine Interzession vorliegt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 865 ABGB § 870 ABGB § 875 ABGB § 879 KSchG Art. 1 ZPO § 482 ZPO § 503 ZPO § 52

Entscheidungstext

90 Absätze, 28.214 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.03.2016

Geschäftszahl

5Ob161/15k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** eGen(mbH), *****, vertreten durch Maga. Karin Spiegl-Rafler, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei S***** S*****, vertreten durch die Imre & Schaffer Rechtsanwälte OG in Gleisdorf, wegen 32.007,17 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 19. Juni 2015, GZ 2 R 55/15y-62, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 15. Juli 2014, GZ 17 Cg 92/12k-50, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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