Welcher Irrtum zählt beim Vertrag und welcher nicht?
betrifft Käufer, Verkäufer, Konsumenten, Unternehmer
Betrifft Ihre falsche Vorstellung einen Punkt, der innerhalb des Geschäfts liegt, handelt es sich um einen Geschäftsirrtum. Betrifft sie nur etwas außerhalb davon, etwa Ihren Beweggrund oder den Endzweck, ist es ein Motivirrtum. Was für die Pflichten aus dem Vertrag unerheblich ist, gehört nicht zu dessen Inhalt.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 20.02.2018 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Unterläuft der Irrtum im Vorstadium des Geschäftes, zu dem auch der Endzweck gehört, bezieht er sich also auf außerhalb des Geschäfts liegende Umstände, dann liegt Motivirrtum vor. Der Geschäftsirrtum erstreckt sich auf die unrichtige Vorstellung über innerhalb des Geschäftes liegende Punkte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier war nur der aufrechte Bestand des Gebrauchsmusters, nicht jedoch das tatsächliche Vorliegen der Schutzvoraussetzungen Inhalt des Lizenzvertrages.OGH 4 Ob 128/06m, 28.09.2006
- Was bei richtiger Auslegung eines Vertrags für die daraus folgenden Pflichten unerheblich ist, gehört nicht zu dessen Inhalt. Ein diesbezüglicher Irrtum wäre nur ein grundsätzlich unbeachtlicher Motivirrtum.OGH 4 Ob 128/06m, 28.09.2006
- Irrtum über die Type des Eintauschfahrzeuges.OGH 1 Ob 608/79, 28.11.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014901 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 10 Ob 35/17w, 20.02.2018, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
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