Wann kann ich mich beim Vertrag auf einen Irrtum berufen?
betrifft Käufer, Verkäufer, Vertragspartner, Konsumenten
Beachtlich ist ein Irrtum über die Art des Geschäfts, über seinen Gegenstand oder über eine für das Geschäft wichtige Eigenschaft oder die Person des Vertragspartners. Er muss also den Inhalt des Geschäfts betreffen. Irren Sie über Umstände außerhalb davon, die Sie nur zum Entschluss bewogen haben, ist es ein Irrtum über den Beweggrund.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Irrtum des Erklärenden über: die Natur des Geschäftes, dessen Inhalt (Gegenstand) oder eine für das Geschäft bedeutsame Eigenschaft (oder Identität) der Person des Geschäftspartners, also über Punkte, die Inhalt des Rechtsgeschäftes sind, ist ein beachtlicher Geschäftsirrtum. Ein Motivirrtum ist gegeben, wenn der Erklärende über außerhalb des Geschäftsinhaltes im Vorfeld des psychologischen Willensentschlusses liegende Umstände irrt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Fall des Verkaufs börsennotierter Wertpapiere können Fehlvorstellungen über die künftige Wert‑ und Kursentwicklung (zumindest mangels anderslautender Vereinbarung) nur als Motivirrtum qualifiziert werden. Hingegen betrifft eine Fehlvorstellung über eine dem Anlageprodukt immanente Begrenzung des Verlustpotentials wegen einer besonderen Risikoabsicherung (zB Ausfallgarantie, Versicherung, Pfandrechte) oder darüber, ob eine direkte Investition in Güter erfolgt, nicht nur im Vorfeld des Kaufentschlusses liegende individuelle Erwartungen, sondern für die Identität des Kaufgegenstands maßgebliche und daher den Inhalt des Geschäfts bestimmende Eigenschaften. Die Risikogeneigtheit einer Anlageform ist als Produkteigenschaft anzusehen.OGH 8 Ob 25/10z, 22.09.2010
- Erst durch Vertragsauslegung im Einzelfall und auf der Grundlage der Feststellungen über das Zustandekommen des Vertrags und das Vertragsverständnis der Parteien kann festgestellt werden, ob ein Umstand zum Inhalt (Gegenstand) des Geschäft gehörte und ob darüber ein Irrtum vorlag.OGH 5 Ob 195/09a, 22.06.2010
- Die Abgrenzung zwischen dem Wertirrtum, der im Regelfall einen unbeachtlichen Motivirrtum darstellt, und dem Irrtum über die Eigenschaft der Sache, der Geschäftsirrtum ist, kann schwierig sein. Erst durch Vertragsauslegung kann jeweils festgestellt werden, ob der Umstand, über den geirrt wurde, zum Geschäft selbst gehört.OGH 7 Ob 111/06h, 28.03.2007
- Hier war nur der aufrechte Bestand des Gebrauchsmusters, nicht jedoch das tatsächliche Vorliegen der Schutzvoraussetzungen Inhalt des Lizenzvertrages.OGH 4 Ob 128/06m, 28.09.2006
- Was bei richtiger Auslegung eines Vertrags für die daraus folgenden Pflichten unerheblich ist, gehört nicht zu dessen Inhalt. Ein diesbezüglicher Irrtum wäre nur ein grundsätzlich unbeachtlicher Motivirrtum.OGH 4 Ob 128/06m, 28.09.2006
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- Vermieter eines Geschäftslokales irrt darüber, dass Mieter das Geschäft selbst betreiben wird.OGH 5 Ob 556/81, 05.05.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014910 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 26.
- OGH 3 Ob 188/24d, 24.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 160/22f, 20.11.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 156/22z, 23.11.2022
- OGH 10 Ob 35/17w, 20.02.2018, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
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