Welcher Irrtum macht einen Vertrag anfechtbar?
betrifft Vertragspartner, Käufer, Verkäufer, Konsumenten
Es wird unterschieden zwischen einem Irrtum über das Geschäft selbst und einem Irrtum über den bloßen Beweggrund. Der Irrtum über den Inhalt des Geschäfts wird gleich behandelt wie ein Irrtum bei der Erklärung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 03.07.2025 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1964)
Unterschied zwischen Geschäfts- und Motivirrtum. Geschäftsirrtum ist wie Erklärungsirrtum zu behandeln.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: erforderliche Verfahrensergänzung zur Schlüssigstellung des Vorbringens (Wegfall der Vergleichsgrundlage oder Irrtum über Zukünftiges).OGH 3 Ob 66/25i, 28.05.2025
- Im Fall des Verkaufs börsennotierter Wertpapiere können Fehlvorstellungen über die künftige Wert‑ und Kursentwicklung (zumindest mangels anderslautender Vereinbarung) nur als Motivirrtum qualifiziert werden. Hingegen betrifft eine Fehlvorstellung über eine dem Anlageprodukt immanente Begrenzung des Verlustpotentials wegen einer besonderen Risikoabsicherung (zB Ausfallgarantie, Versicherung, Pfandrechte) oder darüber, ob eine direkte Investition in Güter erfolgt, nicht nur im Vorfeld des Kaufentschlusses liegende individuelle Erwartungen, sondern für die Identität des Kaufgegenstands maßgebliche und daher den Inhalt des Geschäfts bestimmende Eigenschaften. Die Risikogeneigtheit einer Anlageform ist als Produkteigenschaft anzusehen.OGH 8 Ob 25/10z, 22.09.2010
- Erst durch Vertragsauslegung im Einzelfall und auf der Grundlage der Feststellungen über das Zustandekommen des Vertrags und das Vertragsverständnis der Parteien kann festgestellt werden, ob ein Umstand zum Inhalt (Gegenstand) des Geschäft gehörte und ob darüber ein Irrtum vorlag.OGH 5 Ob 195/09a, 22.06.2010
- Die Abgrenzung zwischen Geschäftsirrtum im engeren Sinne und bloßem Motivirrtum kann nur im Einzelfall nach dessen konkreten Umständen vorgenommen werden (so schon 3Ob 116/04m).OGH 6 Ob 148/07v, 13.07.2007
- Ein Irrtum über den Wert der Sache ist in der Regel unbeachtlich.OGH 6 Ob 148/07v, 13.07.2007
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- Die Abgrenzung zwischen dem Wertirrtum, der im Regelfall einen unbeachtlichen Motivirrtum darstellt, und dem Irrtum über die Eigenschaft der Sache, der Geschäftsirrtum ist, kann schwierig sein. Erst durch Vertragsauslegung kann jeweils festgestellt werden, ob der Umstand, über den geirrt wurde, zum Geschäft selbst gehört.OGH 7 Ob 111/06h, 28.03.2007
- Ein "Irrtum über Zukünftiges" ist in aller Regel nicht als Geschäftsirrtum im engeren Sinn, sondern als unbeachtlicher Motivirrtum einzustufen.OGH 3 Ob 609/85, 22.01.1986
- Man kann sich der vertraglichen Verpflichtung nicht mit der Begründung entziehen, man sei bei der Willensbildung unter einem psychologischen Kaufzwang gestanden.OGH 1 Ob 735/76, 26.01.1977
- Hier: Unrichtige Vorstellung über eine für das Geschäft bedeutsame Eigenschaft des Geschäftspartners.OGH 5 Ob 631/76, 13.07.1976
- Geschäftsirrtum setzt eine unrichtige Vorstellung der Streitteile von innerhalb des Geschäfts liegenden Umständen voraus.<br/>OGH 5 Ob 126/72, 20.06.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014913 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 26.
- OGH 6 Ob 81/25t, 03.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 66/25i, 28.05.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 9 ObA 100/21b, 28.09.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 69/19s, 28.11.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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