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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.02.2018 · Fall aus Vorarlberg

OGH 10 Ob 35/17w

Worum es ging: Kann ich anfechten, wenn ich ungelesen unterschrieben habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, das bleibt Ihnen offen. Mit Ihrer Unterschrift machen Sie zwar den Text zum Inhalt Ihrer Erklärung, auch wenn Sie ihn nicht kannten oder nicht verstanden haben. Sie können die Erklärung aber unter denselben Voraussetzungen wegen Irrtums anfechten wie eine gelesene Urkunde, etwa wenn ungewöhnliche Klauseln enthalten sind oder Sie vom Lesen abgehalten wurden.

Wenn Sie einen unter Drohung geschlossenen Vertrag beseitigen wollen, richtet sich Ihr Begehren darauf, dass das Gericht den Vertrag aufhebt. Es geht also um eine Gestaltung durch das Gericht und nicht bloß um die Feststellung, dass etwas nicht gilt. Dasselbe gilt bei Irrtum und Täuschung; ein Irrtum kann auch bloß als Einwand geltend gemacht werden.

Betrifft Ihre falsche Vorstellung einen Punkt, der innerhalb des Geschäfts liegt, handelt es sich um einen Geschäftsirrtum. Betrifft sie nur etwas außerhalb davon, etwa Ihren Beweggrund oder den Endzweck, ist es ein Motivirrtum. Was für die Pflichten aus dem Vertrag unerheblich ist, gehört nicht zu dessen Inhalt.

Beachtlich ist ein Irrtum über die Art des Geschäfts, über seinen Gegenstand oder über eine für das Geschäft wichtige Eigenschaft oder die Person des Vertragspartners. Er muss also den Inhalt des Geschäfts betreffen. Irren Sie über Umstände außerhalb davon, die Sie nur zum Entschluss bewogen haben, ist es ein Irrtum über den Beweggrund.

Wenn Sie einen Vertrag wegen eines Irrtums beseitigen wollen, müssen Sie das bei Gericht geltend machen. Das können Sie tun, indem Sie unter Hinweis auf die Ungültigkeit auf Rückstellung Ihrer Leistung klagen oder der Klage des anderen die Ungültigkeit entgegenhalten. Sobald diese Erklärung dem Gegner im Verfahren zugegangen ist, tritt die Rechtsänderung ein; ein eigener Ausspruch des Gerichts darüber ist dann nicht mehr möglich.

Nein. Der Beweggrund oder Zweck eines Vertrags kann auch ohne ausdrückliche Worte zur Bedingung werden, wenn das Verhalten der Beteiligten daran keinen vernünftigen Zweifel lässt. Dafür braucht es aber deutliche Anhaltspunkte. Dass Sie Ihr Motiv nur mitgeteilt haben und die andere Seite trotzdem abgeschlossen hat, genügt nicht.

Über ein Hilfsbegehren wird nur verhandelt und entschieden, wenn Ihrem unbedingt gestellten Hauptbegehren nicht stattgegeben wird. Sie können es bereits in der Klage oder auch später im Verfahren erheben. Es muss ebenso wie das Hauptbegehren zweifelsfrei erkennen lassen, was und in welchem Umfang Sie verlangen, bei einer Rechtsgestaltung auch, ab wann.

Gibt das Höchstgericht Ihrem Rechtsmittel gegen einen Aufhebungsbeschluss statt, kann es zugleich über die Berufung der Gegenseite entscheiden. Dabei kann das Ersturteil abgeändert und die Klage abgewiesen werden. Ein Verstoß gegen das Verbot der Verschlechterung liegt darin nicht.

Ja. Sie können neben Ihrem ersten Begehren ein weiteres nur für den Fall stellen, dass das erste erfolglos bleibt. Die beiden Ansprüche dürfen sich auf dieselben Gründe stützen, sie dürfen einander aber auch widersprechen oder sogar ausschließen.

In der Regel muss zuerst feststehen, dass Ihr Hauptbegehren abzuweisen ist, bevor über ein Hilfsbegehren verhandelt wird. Ist die Frage des Hilfsbegehrens aber zugleich eine Vorfrage für das Hauptbegehren, muss schon davor darüber verhandelt werden. Eine Änderung der Klage ist dann zuzulassen, wenn dadurch keine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung entsteht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 521 ABGB § 901 KSchG § 31 ZPO § 502 ZPO § 52

Entscheidungstext

78 Absätze, 26.126 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.02.2018

Geschäftszahl

10Ob35/17w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten Dr. Schramm, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, gegen die beklagten Parteien 1. G*****, 2. A*****, beide vertreten durch Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalt in Bludenz, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien 1. Dr. A*****, 2. Dr. G*****, dieser vertreten durch Dr. Robert Mayer, Rechtsanwalt in Götzis, wegen Feststellung, Löschung, Räumung und Entfernung, über die Rekurse der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 24. Februar 2017, GZ 2 R 26/17i-112, mit das Urteil des Bezirksgerichts Montafon vom 30. Dezember 2016, GZ 1 C 491/13h-101, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Rekurs der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

Dem Rekurs der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben.

Der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts wird – soweit er die Punkte 2., 3. und 4. des Spruchs des Ersturteils betrifft – aufgehoben. Insoweit wird in der Sache dahin zu Recht erkannt, dass das Ersturteil in dem den Leistungsbegehren stattgebenden Umfang (Punkte 2., 3. und 4. des Spruchs) wiederhergestellt wird.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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