Kann ich anfechten, obwohl der Irrtum meinen Abschluss nicht beeinflusste?
günstig für Vertragspartner betrifft Käufer, Verkäufer, Konsument, Vertragspartner
Nein. Der Irrtum muss für den Vertragsabschluss ursächlich gewesen sein und schon bei der Abgabe Ihrer Erklärung vorgelegen haben. Ändert sich erst nachträglich etwas, ist das kein Grund für eine Anfechtung wegen Irrtums.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 19.02.2026 (4 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1981)
Ohne Kausalität des allfälligen Irrtums für das Rechtsgeschäft gibt es keine Irrtumsanfechtung.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Eine nachträgliche Änderung des Kursinhalts im Rahmen eines Ausbildungsvertrages begründet keinen Mangel in der Wurzel des Rechtsgeschäfts, der zur Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums berechtigt.OGH 8 Ob 137/17f, 29.11.2017
- Der Willensmangel muss für den Vertrag kausal gewesen sein, das heißt, er muss bei Abgabe der Erklärung vorliegen.OGH 8 Ob 137/17f, 29.11.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014933 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 9 Ob 133/25m, 19.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 96/23p, 29.08.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Erkennbarkeit des eigenen Irrtums
Vertragsrecht · Wirkung eines Irrtums auf den Vertrag
Vertragsrecht · Eigenes Verschulden am Irrtum
Vertragsrecht · Wegfall der Irrtumsanfechtung
Vertragsrecht · Anfechtung wegen Täuschung und Irrtum