Kann ich aussteigen, wenn die Sache viel weniger wert ist?
günstig für Anfechtungsgegner betrifft Käufer, Verkäufer, Anleger, Konsumenten
In der Regel nicht. Ein Irrtum über den Wert einer Sache ist bloß ein Irrtum im Beweggrund und berechtigt nur dann zur Anfechtung, wenn eine listige Irreführung vorliegt. Anders ist es bei einem Irrtum über eine wertbildende Eigenschaft der Sache, denn diese gehört zum Inhalt des Geschäfts.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 28.11.2019 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1950)
Ein Irrtum über den Wert der Sache ist ein Irrtum im Beweggrunde (Motivirrtum) und nur dann rechtlich relevant, wenn listige Irreführung vorliegt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Wertpapiere.OGH 4 Ob 190/10k, 15.12.2010
- Ein Irrtum über eine wertbildende Eigenschaft gehört hingegen zum Inhalt des Geschäfts.OGH 4 Ob 190/10k, 15.12.2010
- Im Fall des Verkaufs börsennotierter Wertpapiere können Fehlvorstellungen über die künftige Wert‑ und Kursentwicklung (zumindest mangels anderslautender Vereinbarung) nur als Motivirrtum qualifiziert werden. Hingegen betrifft eine Fehlvorstellung über eine dem Anlageprodukt immanente Begrenzung des Verlustpotentials wegen einer besonderen Risikoabsicherung (zB Ausfallgarantie, Versicherung, Pfandrechte) oder darüber, ob eine direkte Investition in Güter erfolgt, nicht nur im Vorfeld des Kaufentschlusses liegende individuelle Erwartungen, sondern für die Identität des Kaufgegenstands maßgebliche und daher den Inhalt des Geschäfts bestimmende Eigenschaften. Die Risikogeneigtheit einer Anlageform ist als Produkteigenschaft anzusehen.OGH 8 Ob 25/10z, 22.09.2010
- Ein Irrtum über den Verkehrswert einer Sache bildet jedenfalls nur dann einen rechtlich relevanten Anfechtungsgrund, wenn der Erklärungsempfänger den Motivirrtum arglistig im Sinn des § 870 ABGB herbeigeführt oder im Sinne einer bewussten Verschleierung des Sachverhalts ausgenützt hat, somit bewusste Täuschung vorliegt, wenn die Parteien das Motiv zumindest stillschweigend zu einer echten Bedingung erhoben haben, wenn der Gegner des Anfechtenden gesetzliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzte, oder wenn der Irrtum ohne Mitwirken des anderen Teils nicht vermeidbar war; gerade in den letzten drei Fällen ist ein Geschäftsirrtum anzunehmen.OGH 1 Ob 339/98d, 29.06.1999
- Der Irrtum über den gemeinen Wert (Verkehrswert) einer Sache gehört nicht zu deren Eigenschaften.OGH 1 Ob 339/98d, 29.06.1999
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Hier: GemäldeOGH 6 Ob 156/75, 08.01.1976
- Umsatz eines gekauften Getränkeautomaten.OGH 7 Ob 8/75, 23.01.1975
- Hier: OrientteppicheOGH 7 Ob 154/71, 10.09.1971
- Hier: Irrtum beim Vergleichsabschluss.OGH 6 Ob 61/67, 15.03.1967
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014920 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 30.
- OGH 9 Ob 69/19s, 28.11.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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