OGH 9 Ob 69/19s
Worum es ging: Kann ich anfechten, wenn ich ungelesen unterschrieben habe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, das bleibt Ihnen offen. Mit Ihrer Unterschrift machen Sie zwar den Text zum Inhalt Ihrer Erklärung, auch wenn Sie ihn nicht kannten oder nicht verstanden haben. Sie können die Erklärung aber unter denselben Voraussetzungen wegen Irrtums anfechten wie eine gelesene Urkunde, etwa wenn ungewöhnliche Klauseln enthalten sind oder Sie vom Lesen abgehalten wurden.
Es wird unterschieden zwischen einem Irrtum über das Geschäft selbst und einem Irrtum über den bloßen Beweggrund. Der Irrtum über den Inhalt des Geschäfts wird gleich behandelt wie ein Irrtum bei der Erklärung.
In der Regel nicht. Ein Irrtum über den Wert einer Sache ist bloß ein Irrtum im Beweggrund und berechtigt nur dann zur Anfechtung, wenn eine listige Irreführung vorliegt. Anders ist es bei einem Irrtum über eine wertbildende Eigenschaft der Sache, denn diese gehört zum Inhalt des Geschäfts.
Ihr Vertragspartner muss Sie nicht über alles aufklären, was Ihre Entscheidung beeinflussen könnte. Aufklären muss er nur dort, wo Sie das nach den Regeln eines redlichen Umgangs erwarten durften. Die Pflicht endet dort, wo eine Gefährdung Ihrer Interessen nicht mehr objektiv vorhersehbar war.
Ja, grundsätzlich. Im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs muss, wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, deren Inhalt als seine eigene Erklärung gegen sich gelten lassen; das gilt auch, wenn er gar nicht lesen kann. Anders kann es sein, wenn der Vertragspartner die rechtzeitige Kenntnisnahme kleingedruckter oder überraschender Klauseln verhindert hat oder wenn erkennbar überhaupt keine Rechtsfolgen gewollt waren.
Lässt sich nicht feststellen, dass beide Seiten übereinstimmend etwas anderes wollten, wird der Vertrag nach seinem Wortlaut ausgelegt. Die Bedeutung eines Wortes ist dabei im Zusammenhang des ganzen Vertrags zu sehen. So kann sich auch eine Verwechslung der Wörter Mieter und Vermieter aufklären lassen.
Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.
Zuerst ist zu klären, was die Beteiligten mit dem Vertrag gemeint haben und wie ihn ein redlicher Verkehrsteilnehmer verstehen musste. Erst wenn sich der Inhalt so nicht ermitteln lässt, kommt die Regel zum Zug, dass eine undeutliche Äußerung zu Lasten dessen geht, der sie verwendet hat.
Steht der Inhalt des Vertrags eindeutig fest, gibt es keinen Zweifel mehr. Die gesetzliche Regel, die im Zweifel zu Lasten des Verfassers wirkt, kommt dann nicht zur Anwendung.
Nicht ohne weiteres. Aus einer bloß formularmäßigen Erklärung, man kenne den wahren Wert der Sache und schließe den Vertrag aus besonderer Vorliebe, weshalb man auf die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte verzichte, kann nicht schon auf die Gültigkeit dieses Verzichts geschlossen werden.
Ja. Wer erklärt, eine Sache aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Wert zu übernehmen, kann sich später nicht auf ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung berufen. Diese Erklärung müssen Sie nicht ausdrücklich abgeben; sie kann sich auch schlüssig aus den Umständen ergeben.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Ob eine Erklärung ein verbindliches Angebot ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist, ob sie inhaltlich bestimmt genug ist und ob ein endgültiger Bindungswille erkennbar wird. Weil das jeweils vom Einzelfall abhängt, ist es in der Regel keine Frage für das Höchstgericht.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.
Ob durch die Annahme von Mietzahlungen und durch Mietvorschreibungen stillschweigend ein Mietvertrag zustande gekommen ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Eine allgemein gültige Antwort gibt es dazu nicht.
Die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte ist nur dann ausgeschlossen, wenn Sie den wahren Wert tatsächlich gekannt haben. Die bloße Erklärung, ihn zu kennen, genügt dafür nicht. Beweisen muss diese Kenntnis der andere Vertragsteil.
Wie ein Vertrag oder ein Aufteilungsbeschluss nach der Scheidung zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung völlig verfehlt ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 28.02.2019, 15 Cg 29/18i-9
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 27.06.2019, 4 R 66/19m-13
Zitierte Paragrafen
ABGB § 863 ABGB § 915 ABGB § 934 ABGB § 935 UGB § 351 ZPO § 500 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
37 Absätze, 16.463 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.11.2019
Geschäftszahl
9Ob69/19s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Z*****, vertreten durch Hasch & Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Wien, gegen die beklagte Partei R***** M*****, vertreten durch Mag. Paulus Papst, Rechtsanwalt in Graz, wegen Vertragsaufhebung und 350.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 27. Juni 2019, GZ 4 R 66/19m-13, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 28. Februar 2019, GZ 15 Cg 29/18i-9, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
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