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Zählen übliche Eigenschaften einer Sache zum Inhalt des Vertrags?

günstig für Käufer betrifft Käufer, Verkäufer, Konsumenten, Unternehmer
Zum Inhalt eines Vertrags gehören auch jene Eigenschaften, die bei solchen Geschäften üblicherweise vorausgesetzt werden, ebenso jene, die ausdrücklich vereinbart wurden. Irren Sie sich über eine solche Eigenschaft, betrifft Ihr Irrtum daher den Inhalt des Vertrags.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 27.02.2025 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1984)

In Abstimmung mit den Gewährleistungsbestimmungen, insbes mit jene der §§ 923 und 932 ABGB, sind solche Eigenschaften "Inhalt der Erklärung", die üblicherweise bei entsprechenden Geschäften vorausgesetzt werden, so wie solche, die besonders bedungen werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014944 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verkäufer Kauf einer fremden Sache und Gewährleistung

In der Regel nicht, wenn Sie trotzdem Eigentümer geworden sind. Dann hat der Verkäufer seine Vertragspflicht erfüllt, und Sie können weder wegen eines Rechtsmangels Gewähr verlangen noch den Vertrag wegen Irrtums anfechten. Anders ist es nur bei besonderen Interessen, die der gutgläubige Erwerb nicht befriedigt.

günstig für Verkäufer Offengelegte Mängel des Kaufobjekts

Nein. Wird Ihnen vor dem Kauf offengelegt, dass bestimmte Nachteile bei näherer Untersuchung zutage treten könnten, müssen Sie mit einem Abweichen von der sonst geschuldeten Qualität rechnen. Dann wird nur diese mindere Qualität zum Inhalt des Vertrags.

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